Die digitale Unterschrift gilt - Elektronische Angebotsabgabe für öffentliche Aufträge/Teil II© Deutscher Fachverlag (DFV) (4/2001)
In der Vergabeverordnung in der Fassung 2001 wird nunmehr unter Bezugnahme auf die jeweiligen Verdingungsordnungen die Möglichkeit der elektronischen Angebotsabgabe eingeräumt. Diese Möglichkeit war bereits Gegenstand des ersten Teils dieses Beitrages. Ziel dieser neuen, durch § 15 der Vergabeverordnung eingeräumten Möglichkeit ist die Anpassung an den modernen, elektronischen Geschäftsverkehr. § 15 der Vergabeverordnung lässt elektronische Angebote zu, sofern diese mit einer Signatur im Sinne des Signaturgesetzes versehen und verschlüsselt sind. Dies ist gleichlautend mit einer Gleichstellung der digitalen Signatur mit der handschriftlichen Unterzeichnung.