Die neuen Umweltqualitätsnormen nach dem Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinien 2000/60/EG und 2008/105/EG in Bezug auf prioritäre Stoffe im Bereich der Wasserpolitik© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (3/2013)
Zu den vordringlichen Zielen der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie1
(WRRL) gehört das Erreichen eines guten
chemischen und ökologischen Zustands von Oberflächengewässern
und Grundwasserkörpern. Die Richtlinie wird von
den Mitgliedstaaten auf der Ebene der Flussgebietseinheiten
umgesetzt. Dazu waren die Mitgliedstaaten verpflichtet, bis
2009 Bewirtschaftungspläne für ihre Einzugsgebiete sowie
Maßnahmenprogramme für jede Gebietseinheit zu verabschieden.
Die Vorgaben der WRRL wurden in Deutschland
legislativ durch die Siebte Novelle zum Wasserhaushaltsgesetz
und durch Änderung der Landeswassergesetze umgesetzt.
Um das Ziel eines guten chemischen Zustands zu erreichen,
müssen Wasserkörper die Umweltqualitätsnormen2
(UQN) einhalten, die auf EU-Ebene als sog. prioritäre und
prioritär gefährliche Stoffe festgelegt worden sind3.
Die völkerrechtliche Regulierung der die Meeressäuger belastenden Meeresnutzungen am aktuellen Beispiel des Unterwasserlärms (Teil 2)© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (8/2012)
The subject of the article, underwater noise, is both problematic and current, and requires interdisciplinary consideration. In the first part of the article (EurUP 3/2012, pp. 119-128), the sources of underwater noise and its effects on marine mammals were described. Furthermore, a discussion of whether UNCLOS is applicable in solving the problem of underwater noise was presented. In this, the second part, other global international agreements, such as CBD, CMS, ICRW and SFSA, and certain regional agreements, such as OSPAR, the Helsinki Convention, the Antarctic Treaty System, ASCOBANS and ACCOBAMS, are analysed.
Umsetzung der EU-Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie für Nord- und Ostsee© Springer Vieweg | Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH (6/2012)
Die EG-Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie von 2008 ist die Umweltsäule der europäischen Meerespolitik. Saubere, gesunde und produktive Meere sowie deren biologische Vielfalt sollen langfristig bewahrt oder möglichst wieder hergestellt werden. Die Berichtsentwürfe zur Anfangsbewertung, zur Beschreibung eines guten Umweltzustands sowie zu den Umweltzielen für Nord- und Ostsee liegen vor.
Makro- und Mikromüll im Niedersächsischen Wattenmeer© Springer Vieweg | Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH (6/2011)
Im Niedersächsischen Wattenmeer wurden Untersuchungen zum Vorkommen von Makro- und Mikromüll durchgeführt. Mikromüll als bislang hier nicht erfasste Umweltbelastung wurde sowohl an Stränden als auch im Wasser und in Sedimenten gefunden.
Küsten – die Risikobrennpunkte der Erde© Springer Vieweg | Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH (8/2010)
Küsten sind attraktive, aber auch in besonderem Maße verschiedensten Naturgefahren ausgesetzte Gebiete. Die meisten der großen Naturkatastrophen der letzten Jahre ereigneten sich an Küsten. Nirgendwo sonst ist das Potenzial exorbitanter Schäden so hoch wie hier. Das hohe Risiko begründet sich nicht allein auf den Naturgefahren, sondern wird insbesondere durch die enorme Bevölkerungs- und Wertekonzentration in Küstengebieten sowie durch die Anfälligkeit moderner, hochvernetzter Gesellschaften bestimmt.
Meeresschutz und Schutz der Binnengewässer – Gemeinsamkeiten und Unterschiede© Springer Vieweg | Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH (8/2010)
Die am 22. Dezember 2000 in Kraft getretene EG-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) [2] verpflichtet die Mitgliedsstaaten (MS) der Europäischen Gemeinschaft, bis zum Jahr 2015 einen „Guten Zustand“ der Binnen- und Küstengewässer sowie des Grundwassers zu erreichen. Die Richtlinie konkretisiert die entsprechenden Anforderungen sowie die notwendigen fachlichen und organisatorischen Schritte.
Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes und Auswirkungen auf die Genehmigungspraxis© Veranstaltergemeinschaft Bilitewski-Faulstich-Urban (3/2010)
Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006, das am 30. Juni 2006 vom Deutschen Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates vom 7. Juli 2006 beschlossen wurde, ist unter Anderem die bis dahin in Art. 75 GG geregelte Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes abgeschafft worden.