Biobeutel statt Biotonne – Erfahrungen mit der Erfassung von Bioabfällen in Biobeuteln
© Witzenhausen-Institut fĂĽr Abfall, Umwelt und Energie GmbH (4/2014)
Gewerbeabfallverordnung, Biodiesel, Biogas, Windkraft und PV – sind das Modeerscheinungen in einem politischen Hype? Hohe Subventionen, Änderung der Rahmenbedingungen und mangelnder Vollzug sind die Begleiterscheinungen. Nun kommen die Bioabfälle an die Reihe. Die Steigerung der Mengenerfassung von Bioabfällen ist in aller Munde und politisch opportun. Tatsächlich hat die erfasste Menge nicht automatisch eine Bedeutung für Hochwertigkeit, Nachhaltigkeit und fortschrittliche Kreislaufwirtschaft. Die Erhöhung der Mengen bei gleichzeitiger Trennung der Verantwortung für Erfassung und Verwertung führt sogar zu einem neuen Konflikt bezüglich Qualitäten und Verwertbarkeit.

Erweiterte Bewertung der Bioabfallsammlung
© ITAD Interessengemeinschaft der Thermischen Abfallbehandlungsanlagen Deutschland e.V. (3/2014)
Die Abfallwirtschaft Deutschlands, maßgeblich entwickelt in den letzten 30 Jahren, ist eine der besten der Welt. Wir befinden uns im letzten Sektor der noch möglichen Optimierungen. Im Bereich der letzten Annäherung an ein Optimum steigen die spezifischen Kosten einer noch erzielbaren Verbesserung grundsätzlich erheblich an. Zudem wird - gegenüber den zeitlich vorausgegangenen eindeutigen Umweltverbesserungen - teilweise unklar, ob summarisch noch eine Umweltentlastung erzielt wird: Ökologische Vor- und Nachteile beginnen untereinander zu konkurrieren.

Leistungsfähigkeit einer LVP-Sortieranlage nach Einführung der Wertstofftonne
© DGAW - Deutsche Gesellschaft fĂĽr Abfallwirtschaft e.V. (3/2014)
Am 01. Juni 2012 ist das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz in Kraft getreten, welches den Grundstein für die Einführung einer einheitlichen Wertstofftonne legt. In der Tonne sollen neben linzensierten Leichtverpackungen auch Stoffgleiche Nichtverpackungen (StNVP) und gegebenenfalls Nichtstoffgleiche Nichtverpackungen (NStNVP) entsorgt werden. Dadurch können Wertstoffe aus dem Hausmüll erheblich einfacher, in größerer Menge und in besserer Qualität erfasst und somit einer hochwertigen stofflichen Verwertung zugeführt werden. Im Zuge der Einführung erwarten viele Entsorgungsunternehmen eine neue Zusammensetzung und Menge des zu behandelnden Abfalls sowie Veränderungen im Betriebsablauf. Dies war Anlass für eine gemeinsame Machbarkeitsstudie der Firma Nehlsen GmbH & Co. KG in Bremen und der Hochschule Bremen, die u.A. in Heibeck et al. ausführlicher beschrieben wird.

Wertstofftonne: Pilotversuch DĂĽsseldorf-Garath
© Eigenbeiträge der Autoren (3/2014)
PowerPoint-Präsentation in 20 Folien

Unter Verschluss gebracht
© Rhombos Verlag (12/2013)
Mit dem Staubschutz begann gegen Ende des 19. Jahrhunderts in Berlin eine neue Ära der Müllabfuhr

Pilotprojekt Bio-Tonne in der Landeshauptstadt Potsdam
© HAWK Hochschule fĂĽr angewandte Wissenschaft und Kunst - Fakultät Ressourcenmanagement (10/2013)
Der Bundesgesetzgeber hat bei der Umsetzung der EU-Abfallrahmenrichtlinie (RL 2008/98/EG) in nationales Recht im Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012 neben den Getrenntsammlungspflichten für Papier-, Metall-, Kunststoff- und Glasabfälle in Paragraph 11 ebenfalls eine Getrenntsammlung für Bioabfälle spätestens ab dem 01.01.2015 gesetzlich verankert. Die Landkreise und kreisfreien Städte als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Land Brandenburg sind daher dazu gehalten, die Umsetzung dieser gesetzlichen Forderungen für ihr Entsorgungsgebiet zu prüfen. Bei der Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes der Landeshauptstadt Potsdam für den Zeitraum 2011 bis 2016 musste diesen gesetzlichen Forderungen Rechnung getragen werden.

Stichtag 01.01.2015: verpflichtende Einführung der Getrennterfassung von Bioabfällen?
© HAWK Hochschule fĂĽr angewandte Wissenschaft und Kunst - Fakultät Ressourcenmanagement (10/2013)
Die verbindliche Einführung der Getrennterfassung von Bioabfällen zum 01.01.2015 kann auf Grundlage der umfassenden Vorgaben des Paragraphen 11 des neuen KrWG vom 24. Februar 2012 durch zusätzliche Verordnungsregelungen unterlegt werden. Es können somit Anforderungen an die Verwertung von Bioabfällen nicht allein für den Bereich der landwirtschaftlichen Verwertung festgelegt werden, sondern generell für jeglichen Verwertungszweck, also z.B. auch außerhalb einer bodenbezogenen Nutzung.

Behördenzuständigkeit und materielles Entscheidungsprogramm für die Anzeige gewerblicher Abfallsammlungen gemäß § 18 KrWG - Zugleich eine Besprechung zu OVG Lüneburg, Urteil vom 21.3.2013 - 7 LB 56/11
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (8/2013)
Seit dem Inkrafttreten des KrWG ist etwas mehr als ein Jahr vergangen. Erwartungsgemäß bildet das Recht der gewerblichen – auch der gemeinnützigen – Abfallsammlungen, das in den §§ 17, 18 KrWG neu geregelt worden ist, einen Schwerpunkt der Diskussion in der Kommentar- und Aufsatzliteratur1 und auch den Gegenstand der meisten bisher zum KrWG ergangenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen.2

StraĂźenrechtliche Bewertung gewerblicher und gemeinnĂĽtziger Alttextilsammlungen
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (8/2013)
Seit einiger Zeit spielt das Straßen- und Wegerecht für die Abfallwirtschaft eine zunehmende Rolle. Das betrifft vor allem gewerbliche Altkleidersammlungen, deren Anzahl in den letzten Jahren sprunghaft angestiegen ist. Altkleidersammlungen im Bringsystem benötigen Stellplätze für die aufzustellenden Altkleidercontainer. Sollen Sammelcontainer auf öffentlichem Straßenland aufgestellt werden, so ist dafür in jedem Fall eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich.

Die §§ 17, 18 KrWG unter dem Blickwinkel der aktuellen Rechtsprechung
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (8/2013)
Sowohl für gewerbliche Abfallsammlungen als auch für gemeinnützige Sammlungen wird seit dem 1.6.2012 in § 18 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)1 eine verbindliche Anzeigepflicht vorgesehen. Dabei muss spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Aufnahme der Sammlung (ihrem Beginn) der Träger der Sammlung bei der zuständigen Behörde die Anzeige tätigen (in NRW: untere Abfallwirtschaftsbehörde der Kreise/kreisfreienStädte). Dabei empfiehlt es sich, dass die zuständige Behörde – obwohl gesetzlich nicht vorgesehen – den Eingang der Anzeige (Eingangsstempel) schriftlich bestätigt, damit der Fristenlauf dokumentiert werden kann.

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