Die nachträgliche Anordnung einer Sicherheitsleistung nach dem BBergG

Die Zulässigkeit der Anordnung einer nachträglichen bergrechtlichen Sicherheitsleistung stellt ein zentrales Thema imKontext der deutschen Bergbaugesetzgebung dar, insbesondere vor dem Hintergrund des anstehenden beschleunigten Kohleausstiegs. In den letzten Jahren hat die Diskussion um die ökologischen und sozialen Folgen des Kohleabbaus an Dringlichkeit gewonnen.

Die Bergbauunternehmen werden in Zukunft dieWiedernutzbarmachung und Rekultivierung der Braunkohletagebaue nach deren Stilllegung nichtmehr aus den laufenden Einnahmen finanzieren können. Die Absicherung dieser Verpflichtungen über die Jahrzehnte nach der Stilllegung hinaus gewinnt daher für die Behörden und die Allgemeinheit erheblich an Bedeutung. Vor diesem Hintergrund stellt sich u. a. die Frage nach der Zulässigkeit der Anordnung einer nachträglichen bergrechtlichen Sicherheitsleistung. Diemöglicherweise herrschende, aber auch deutlich umstrittene Auffassung schränkt die zuständigen Bergbehörden bei notwendigen Maßnahmen zur Absicherung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen des Bergbauunternehmers in ungerechtfertigter Weise ein. Daher ist eine genaue Sicht auf die geltende Rechtslage notwendig. Folgende Ergebnisse sind offenkundig: Die zuständige Behörde ist befugt, nach Zulassung eines Betriebsplans – nachträglich – Sicherheitsleistungen oder sonstige Maßnahmen zur Sicherung der Vorsorge anzuordnen. Die einschlägige Kommentarliteratur erachtet dies mehrheitlich als unzulässig; die besseren Gründe sprechen indes für die Zulässigkeit einer nachträglichen Anordnung. Eine Anordnung nach § 71 BBergG steht der nachträglichen Anordnung einer Sicherheitsleistung nicht entgegen.


Autoren*innen:
Christoph Riese, Marie Endres



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: UWP 03/2024 (August 2024)
Seiten: 9
Preis inkl. MwSt.: € 25,00
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