Landesklimaschutzrecht und Raumordnungsrecht

Die vorliegende Untersuchung widmet sich der Frage, inwieweit der Landesgesetzgeber raumordnerische Vorga-ben, insbesondere Raumordnungsziele, mit Wirkung für den Klimaschutz rechtlich zulässigerweise determinieren oder sogar explizit festlegen darf. Praktisch relevant ist dies als Rahmen für Planungen, die sich flankierend zu ökonomischen oder ordnungsrechtlichen Klimapolitikin-strumenten ergeben, etwa für die Kraftwerks-, Verkehrs-oder Siedlungsplanung. Das Bundes-Raumordnungsrecht steht alledem schon aus Gründen des landesgesetzgeberi-schen Abweichungsrechts nicht entgegen. Sehr wohl ist Klimaschutz zudem eine raumbezogene Aufgabe, sodass
ein Konflikt mit der Bundesgesetzgebung selbst dann nicht besteht, wenn man das Abweichungsrecht als in irgendeiner Weise eingeschränkt sieht (was zudem nicht wirklich zu überzeugen vermag).

Landesrechtliche Rege-lungen zu dieser Materie verletzen auch keine verfassungs-rechtlichen Abwägungs- und Partizipationserfordernisse und ebenso wenig die kommunale Selbstverwaltungsga-rantie. Auch EU-rechtliche Regelungen zum Emissionshandel stehen entsprechenden landesrechtlichen Raumordnungsvorgaben nicht entgegen, schon weil sich letztere nicht unmittelbar auf das Anlagenrecht beziehen. Hilfsweise wäre eine Rechtfertigung über Art. 193 AEUV zu erwägen.
 
I. Problemstellung: Gesetzliche Raumordnungsziele im Klimaschutz am Beispiel Nordrhein-Westfalen
Raumordnungspläne geben einen Rahmen beispielsweise für Bauleitpläne und einzelne Anlagengenehmigungen ab und koordinieren unterschiedliche Anforderungen an den Raum, etwa seitens der Energieerzeugung oder verschiede-ner Verkehrsträger. Das Raumordnungsrecht als Quelle oft sehr allgemeiner Aussagen (und als Rechtsgebiet mit nicht immer sehr hohem Präzisionsgrad angesichts vieler recht generell gehaltener Vorgaben) ist dabei zuletzt immer umkämpfter geworden. Besonders im Kontext der nötigen Energie- und Klimawende wird die Relevanz raumordnungsrechtlicher Vorgaben für die Errichtung z.B. von Energieleitungen, neuen Großkraftwerken oder auch Er-neuerbare-Energien-Anlagen (Windkraft, Biomasse, Geo-thermie u.a.) zunehmend erkannt. In der Tat hat eine solche "Wende“, selbst wenn ihre wesentlichen Impulse eher vom Energiepreis und seiner Beeinflussung, z.B. durch Zertifikatmärkte und Abgabentatbestände, ausgehen könnten, einen starken planerischen Bezug: Ohne planerische Rahmenvorgaben wäre die Energiewende selbst bei deutlich steigenden Preisen für fossile Brennstoffe in bestimmten Hinsichten schwerer zu vollziehen, verbinden sich mit der „Wende“ doch Notwendigkeiten wie die, kür-zere Wege zwischen Wohnen, Arbeiten, Freizeit zu ermöglichen usw.



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: EurUp 05/2011 (Oktober 2011)
Seiten: 10
Preis inkl. MwSt.: € 32,00
Autor: Prof. Dr. Felix Ekardt

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