Der Erfolg von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren kann von der Frage abhängen, an welchen Orten die Beurteilungspunkte für die Immissionsprognose festgelegt werden. An diesen Orten wird beurteilt, ob die einschlägigen Immissionswerte voraussichtlich eingehalten werden. Nur wenn das prognostisch der Fall ist, steht dem Antragsteller ein Genehmigungsanspruch zu und die Genehmigung kann erteilt werden. Werden die Immissionswerte dagegen nicht eingehalten, muss der Antragsteller entweder sein Vorhaben so modifizieren, dass die Werte eingehalten werden, also zumeist im Umfang reduzieren, oder die Behörde lehnt die Erteilung der beantragten Genehmigung ab.
Liegen die Beurteilungspunkte unmittelbar neben der zu beurteilenden Anlage, können manche Immissionswerte nicht eingehalten werden, weil die Emissionen im Nahbereich der Anlage zu hoch sind. An weiter entfernt liegenden Orten können sie dagegen aufgrund der bis dahin eintretenden „Verdünnungseffekte“ eingehalten werden. Dies betrifft etwa den häufig kritischen Feinstaubgrenzwert. Kritisch ist die Einhaltung der Grenzwerte vor allem dort, wo mehrere emittierende Anlagen auf dieselben Beurteilungspunkte einwirken. Dies ist eine häufig anzutreffende Ausgangslage in Industrieparks, in Häfen und in sonstigen Gewerbe- und Industriegebieten, wo es neben der zu beurteilenden Anlage noch viele Anlagen benachbarter Unternehmen gibt, die Emissionen verursachen.
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH | |
Quelle: | Heft 02 - 2013 (April 2013) | |
Seiten: | 8 | |
Preis inkl. MwSt.: | € 25,00 | |
Autor: | Prof. Dr. jur. Hans-Jürgen Müggenborg | |
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