Das öffentliche Interesse bei geringfügigen Verwendungen im Pflanzenschutzmittelrecht

Für Kulturen, die nur in geringfügigem Umfang angebaut werden oder bei denen Schadorganismen nur gelegentlich
oder in bestimmten Gebieten Schäden verursachen (sog. geringfügige Verwendungen), gibt es meist nur wenige zuge-
lassene Pflanzenschutzmittel. Um Bekämpfungslücken bei geringfügigen Verwendungen (engl. minor uses) zu schlie-
ßen,kannderGeltungsbereicheinerpflanzenschutzrechtlichenZulassunggemäßArt. 51Verordnung(EG)Nr. 1107/2009
untererleichtertenVoraussetzungenaufgeringfügigeVerwendungenausgeweitetwerden.GemäßArt. 51Abs. 2Buchst.
c Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 muss die Ausweitung des Geltungsbereichs der Zulassung eines Pflanzenschutzmit-
tels im öffentlichen Interesse sein. Der vorliegende Beitrag nimmt eine rechtliche Bewertung zu der Frage vor, wie der
Rechtsbegriff öffentliches Interesse gemäß Art. 51 Abs. 2 Buchst. c Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auszulegen ist.

Mit der Einführung der Indikationszulassung bei Pflanzenschutzmitteln1 durch das Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) von 1998 zur Umsetzung der Richtlinie 91/414/EWG2 ist die Anzahl verfügbarer Pflanzenschutzmittel stark zurückgegangen. Besonders stark davon betroffen waren Kulturen mit geringem Anbauumfang (engl. minor crops) wie z. B. Gemüse-und Obstkulturen, Tee-, Heil-und Gewürzpflanzen, Tabak und Hopfen und die Kulturen des Zierpflanzenbaus sowie Kulturen, bei denen Schadorganismen nur gelegentlich oder in bestimmten Gebieten Schäden verursachen.
Hintergrund ist, dass Hersteller von Pflanzenschutzmitteln für Kulturen mit geringem Anbauumfang regelmäßig aus wirtschaftlichen Erwägungen keine regulären Zulassungen anstreben. Die mit einem regulären Zulassungsantrag verbundenen Kosten sind so hoch, dass eine Amortisation bei
geringfügigen Verwendungenregelmäßig nicht möglich ist.
Geringfügige Verwendungen sind also Verwendungen von Pflanzenschutzmitteln, bei denen der potenzielle Absatzmarkt nicht groß genug ist, um Investitionen in die Zulassung dieser Verwendungen bereits aus sich heraus zu rechtfertigen. Die Folge ist eine ungenügende Verfügbarkeit von Pflanzenschutzmitteln in Kulturen mit geringem Anbauumfang und gegen Schadorganismen,die nur gelegentlich oder in bestimmten Gebieten Schäden verursachen.



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: StoffR 01/2023 (April 2023)
Seiten: 11
Preis inkl. MwSt.: € 25,00
Autor: Alexander Koof

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