Möglichkeiten und Grenzen kommunaler Solarsatzungen

Im Zusammenhang mit dem Klimaschutz durch die Förderung Erneuerbarer Energien (EE) kommt dem Bereich der Wärmeversorgung von Gebäuden eine überragende Bedeutung zu. Die Europäische Union sah sich deshalb veranlasst, den Mitgliedstaaten in Art. 13 Abs. 4 UAbs. 3 RL 2009/28/EG2 aufzugeben, bis spätestens Ende 2014 angemessene EE-Nutzungspflichten für Gebäude in ihre jeweiligen baurechtlichen Vorschriften zu integrieren. Unabhängig und doch komplementär zu diesem Topdown-Ansatz der Union nutzen Kommunen die bereits heute bestehenden Möglichkeiten des Baurechts, um einen aktiven Beitrag zur Erhöhung des EE-Anteils im Gebäudesektor zu leisten.

I. Hintergrund
II. Ermächtigungsgrundlage
1. Die einschlägige Alternative des § 81 Abs. 2 HBO
2. Notwendigkeit
3. Die sonstigen Tatbestandsmerkmale der Ermächtigungsgrundlage
4. Die Zulässigkeit von Regelungen zur ersatzweisen Erfüllung der Solarpflicht
a. § 9 Abs. 1 Nrn. 1, 5 und 6 Solarsatzung Marburg als Regelungen extra legem
b. Rechtsfolge: Teilnichtigkeit
5. Satzungsermessen
III. Verstoß gegen höherrangiges Recht
1. Verhältnis zum EEWärmeG
2. Verhältnismäßigkeit
a. Geeignetheit
b. Erforderlichkeit
c. Angemessenheit
IV. Fazit
 



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: EurUP 03/2010 (Juni 2010)
Seiten: 9
Autor: Prof. Dr. iur. Wolfgang Kahl

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