Das EWKFondsG dient der Umsetzung des Art. 8 Abs. 1 bis 7 der europäischen Einwegkunststoffrichtlinie (nachfolgend: EWKRL) und tritt seit dem 1.1.2024 schrittweise in Kraft. Ziel der Richtlinie ist es, Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt, insbesondere die Meeresumwelt, und die menschliche Gesundheit zu vermeiden und den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft mit innovativen und nachhaltigen Geschäftsmodellen, Artikeln und Werkstoffen zu fördern.
Das am 11.5.2023 in Kraft getretene Einwegkunststofffondsgesetz (nachfolgend: EWKFondsG) verpflichtet seit dem 1.1.2024 Hersteller von bestimmten Kunststoff-Einwegprodukten, sich an den Entsorgungskosten zu beteiligen. Mit dem EWKFondsG wurde eine neue Definition des Herstellerbegriffs eingeführt. In Anlehnung an das im Verpackungsrecht bewährte System des Feststellungsantrags zur Feststellung der Verpflichtungen nach dem Verpackungsgesetz (nachfolgend: VerpackG) wurde auch ein solches im EWKFondsG eingeführt. Durch das Feststellungsverfahren sollen Zweifelsfragen über die Pflichten nach dem EWKFondsG geklärt und Rechtsklarheit geschaffen werden. Dass dieses System in der derzeitigen Ausgestaltung leider das Gegenteil bewirkt, zeigt unter anderem die kritisierte „Ayran-Entscheidung“ des Umweltbundesamtes (nachfolgend: UBA). Die Entscheidung des UBA und das Problem der Feststellungsanträge im EWKFondsG sind Gegenstand dieses Beitrags.
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH | |
Quelle: | AbfallR 04/2024 (August 2024) | |
Seiten: | 9 | |
Preis inkl. MwSt.: | € 32,00 | |
Autor: | ||
Artikel weiterleiten | In den Warenkorb legen | Artikel kommentieren |
Mehrwegquoten für Industrie- und Gewerbeverpackungen in Art. 29 PPWR
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (8/2024)
Eine kritische Analyse und Bewertung
Materialeffizienz und Umweltauswirkungen der Kunststoffverpackungsabfallwirtschaft in Deutschland
© Lehrstuhl für Abfallverwertungstechnik und Abfallwirtschaft der Montanuniversität Leoben (12/2024)
Im vorliegenden Beitrag werden die Ergebnisse einer umfassenden Bewertung des Bewirtschaftungssystems für Kunststoffverpackungsabfälle in Deutschland in Bezug auf Materialflüsse, Materialeffizienz und Umweltauswirkungen dargestellt und auf dieser Grundlage Herausforderungen und Optimierungsstrategien für die aktuelle und zukünftige Bewirtschaftung von Kunststoffverpackungsabfällen diskutiert.
Verpackungs- und Produktverbote in der EUVerpackungsverordnung (PPWR)
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (11/2024)
Eine kritische Analyse und Bewertung
Das Einwegkunststofffondsgesetz – Ein Instrument zur Umsetzung der erweiterten Herstellerverantwortung
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (3/2024)
Die Figur der erweiterten Herstellerverantwortung fungiert als europarechtliches Stellrad für die Umsetzung eines umfassendenUmweltschutzes und gibt Anlass für weitreichende mitgliedstaatliche Umsetzungsvorhaben. Eingeführt wurde diese Figur in der europarechtlichen Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG vom19.11.2008. zunächst lag der Fokus auf einer effizienten Ressourcennutzung. Die erweiterte Herstellerverantwortung galt als „Mittel, um die Gestaltung und Herstellung von Gütern zu fördern, die während ihres gesamten Lebenszyklus, einschließlich ihrer Reparatur, Wiederverwendung und Demontage sowie ihres Recyclings, eine effiziente Ressourcennutzung in vollem Umfang berücksichtigen und fördern, ohne dass der freie Warenverkehr im Binnenmarkt beeinträchtigt wird“
Abfallvermeidung durch kommunale Verbrauchsteuern – Zur Tübinger Verpackungsteuer
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (12/2023)
Steuern sind nicht nur Instrumente der Staatsfinanzierung, sondern sie dienen auch der Verhaltenssteuerung. In ihrer Lenkungs- und Anreizwirkung sind steuerliche Belastungsentscheidungen oder Steuervergünstigungen als Instrumente des Umweltschutzes etabliert. Auch den Kommunen steht im Rahmen ihrer Selbstverwaltungsautonomie nicht nur der reich bestückte Instrumentenkasten nichtsteuerlicher Abgaben zur Verfügung, sondern auch die ihnen nach Maßgabe der Landesgesetzgebung gem. Art. 105 Abs. 2a, Art. 106 Abs. 6 S. 1 GG zugewiesenen örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern.