Das ElektroG stellt die Entsorgung von Elektroaltgeräten in die Verantwortung der Hersteller entsprechender Neugeräte. Diese haben gemäß § 10 ElektroG Elektroaltgeräte zurückzunehmen und nach Maßgabe der §§ 11 ff. ElektroG auf ihre Kosten zu entsorgen. Eine Kompensierung von Entsorgungskosten für die möglichst umfassende Verwertung soll den Herstellern durch die Gewinnung von Sekundärrohstoffen aus werthaltigen Altgeräten ermöglicht werden.
Dem Entsorgungsregime für Elektroaltgeräte liegt die sogenannte „geteilte Produktverantwortung“ zwischen Herstellern und öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern nach Maßgabe des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) zugrunde. Diese Aufteilung der Verantwortung für Sammlung und Entsorgung hat den Vorteil, dass die Einbindung kommunaler Wertstoffhöfe die Erzielung hoher Sammelquoten von Altgeräten aus privaten Haushalten ermöglicht. In der Praxis sind jedoch während Erfassung und Sammlung seit langem Eingriffe in den Abfallstrom zulasten der Hersteller und der diesen obliegenden Verwertung festzustellen. Hier bestehen Defizite im Vollzug wie in der Konzeption des ElektroG selbst, die das abfallrechtliche Prinzip der Produktverantwortung der Hersteller zu konterkarieren drohen. Zusätzliche Relevanz wird der Entzug von Altgeräten aus der Entsorgungsverantwortung der Hersteller entfalten, wenn diesen im Rahmen der Novellierung der gemeinschaftsrechtlichen Grundlagen ambitionierte Sammelquoten auferlegt werden.
| Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH | |
| Quelle: | Heft 03 / 2009 (Juli 2009) | |
| Seiten: | 6 | |
| Autor: | Claudia Schoppen | |
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