Die Durchsetzung der „Pflichtrestmülltonne“ nach der novellierten Gewerbeabfallverordnung

Zum 1. August 2017 wird die neue Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) in Kraft treten und die alte Gewerbeabfallverordnung vom 19.6.2002 außer Kraft gesetzt werden. Neben den umfangreichen Trenn- und Verwertungsvorgaben
der neuen GewAbfV haben für die kommunale Entsorgungswirtschaft naturgemäß diejenigen Bestimmungen besondere Relevanz, die den kommunalen Zuständigkeitsbereich bei der Entsorgung gewerblicher Siedlungsabfälle bestimmen. Angesprochen ist damit namentlich die sog.
„Pflichtrestmülltonne“, die nunmehr in § 7 Abs. 2 geregelt ist.

Die Bedeutung der Regelungen der GewAbfV zu den überlassungspflichtigen Restabfällen ergibt sich insbesondere daraus, dass die Zuständigkeitszuweisung in § 17 Abs. 1S. 2–3 KrWG, die allein die gewerblichen Beseitigungsabfälle der Überlassungspflicht unterwirft und die Verwertungsabfälle in den wettbewerblichen Entsorgungsmarkt entlässt, von der abfallwirtschaftlichen Entwicklung zwischen zeitlich überholt wurde, sofern man auf die rechtliche Klassifizierung der Entsorgungsanlagen abstellt. Denn aufgrund des R-1-Status der allermeisten Müllverbrennungsanlagen und des ebenfalls angenommenen Verwertungsstatus der mechanisch-biologischen Abfallbehandlungsanlagen (MBA) werden in Deutschland im Prinzip keine Siedlungsabfälle mehr beseitigt.

Anlagenseitig betrachtet gibt es damit die Kategorie der Siedlungsabfälle zur Beseitigung eigentlich nicht mehr. Die Kategorie der gewerblichen Beseitigungsabfälle und der damit eröffnete kommunale Zuständigkeitsbereich kann damit nur (noch) dann begründet werden, wenn abfallseitig Anforderungen an die Verwertung (und an den Nachweis der Verwertung) formuliert werden, die eben nicht für alle denkbaren Abfallgemische erfüllbar sind. Eben dies ist eine zentrale Regelungsfunktion der Gewerbeabfallverordnung. Dadurch, dass sie sowohl Anforderungen an verwertbare Abfallgemische definiert als auch die Darlegungs- und Beweislast für eine rechtskonforme Verwertung den gewerblichen Abfallerzeugern und -besitzern zuweist, verbleibt im Ergebnis der Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 S. 2 KrWG für Abfälle zur Beseitigung aus sonstigen Herkunftsbereichen ein sinnvoller und abgrenzbarer Anwendungsbereich, der ohne die Regelungen der GewAbfV inzwischen weitgehend ausgehöhlt wäre.

Der GewAbfV kommt somit auch für die Zuweisung von Entsorgungsverantwortlichkeiten eine nicht zu unterschätzende Bedeutung zu. Da diesbezügliche Regelungen erfahrungsgemäß besonders streitanfällig sind, ist es für den Vollzug der GewAbfV wichtig, dass sich aus ihren Regelungen stringente Abgrenzungsregeln für die „Abfälle zur Verwertung“ von den „Abfällen zur Beseitigung“ herleiten lassen. Auch wenn hier z.T. eindeutigere Regelungen wünschenswert gewesen wären, lässt sich in der Gesamtschau aus der Verordnung dennoch ein Regelungskonzept entwickeln, das zu praktikablen Lösungen führt. Vor diesem Hintergrund sind auch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger aufgerufen, die GewAbfV konsequent umzusetzen und die eigenen Satzungsregelungen entsprechend anzupassen.



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: Heft 04 - 2017 (Juli 2017)
Seiten: 7
Autor: Dr. jur. Holger Thärichen

Die Bibliothek und die Kaufoptionen sind umgezogen zu https://library.wasteculture.com

Bereits erworbene Artikel können weiterhin über myASK abgerufen werden.


Diese Fachartikel könnten Sie auch interessieren:

Die Novelle der Gewerbeabfallverordnung
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (6/2025)
Die Gewerbeabfallverordnung wurde im Jahr 2002 erstmals erlassen und zwischenzeitlich im Jahr 2017 vollständig neu gefasst. Die damalige Neufassung war insbesondere vor dem Hintergrund der im Jahr 2012 neu eingeführten fünfstufigen Abfallhierarchie notwendig geworden.

Zukunftsorientiertes Kreislaufwirtschaftsrecht für einzelne Stoffströme
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (9/2022)
Verschiedene Stoffströme zeigen, in welch hohem Ausmaß bereits eine zukunftsorientierte Kreislaufwirtschaft verwirklicht wurde. Dafür stehen Batterien und Akkumulatoren, Windenergieanlagen und Solarmodule sowie Kunststoffe und Industrieabfälle. Zugleich wird deutlich, welche weiteren Verbesserungen für eine ressourcenschonende Kreislaufwirtschaft möglich sind, welche sehr eng mit dem Klimaschutz gekoppelt ist (dazu Frenz/Beckmann, AbfallR 2022, Heft 4).

Die neue Gewerbeabfallverordnung
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (1/2019)
Seit dem 1.8.2017 gilt die neue Fassung der Gewerbeabfallverordnung. Die Novelle hat das Ziel, die Getrenntsammlung und damit die stoffliche Verwertung von gewerblichen Siedlungsabfällen sowie Bau- und Abbruchabfällen weiter auszubauen. Mit der neuen Gewerbeabfallverordnung sind gewerbliche Abfallerzeuger stärker als bisher in den Fokus gerückt. Sie müssen fortan erhebliche Verschärfungen der Getrennthaltungspflichten einhalten sowie erweiterte Dokumentationspflichten erfüllen. Ob die Novelle in der Praxis Erfolg haben wird, hängt jetzt davon ab, ob der Vollzug über klare und praktikable Dokumentationsvorgaben wirkungsvoll gestärkt werden kann.

Gewerbeabfallverordnung und behördlicher Vollzug
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (1/2019)
Mit der am1.8.2017 in weiten Teilen in Kraft getretenen Gewerbeabfallverordnung werden höhere Anforderungen an die Getrennthaltungspflicht bei den gewerblichen Abfallerzeugern und an das Recycling bei Vorbehandlungsanlagen gestellt. Dass der Verordnungsgeber sehr ehrgeizige Ziele verfolgt, lässt sich insbesondere der Verordnungsbegründung entnehmen.

Statement zur Gewerbeabfallverordnung
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (1/2019)
Bisher wirkt die Gewerbeabfallverordnung nicht. Das Recycling gewerblicher Abfälle hat durch die Verordnungsnovelle nach unseren Erfahrungen noch keinen neuen Impuls erhalten. Aus Sicht des bvse liegt das an der falsch angelegten Systematik der Verordnung. Außerdem hat bisher kein bundesweit übergreifender Vollzug stattgefunden. Ausgangspunkt der neuen Gewerbeabfallverordnung ist der Abfallerzeuger.

Name:

Passwort:

 Angemeldet bleiben

Passwort vergessen?