Eigentum an Verpackungsabfällen

Nach § 6 Abs. 3 S. 1 VerpackV sind Hersteller und Vertreiber von mit Waren befüllten Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, verpflichtet, sich zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme solcher Verkaufsverpackungen an einem oder mehreren dualen Systemen nach § 6 Abs. 3 VerpackV zu beteiligen. § 6 Abs. 1 S. 3 VerpackV bestimmt, dass nur unter dieser Voraussetzung Verkaufsverpackungen an private Endverbraucher abgegeben werden dürfen. Die von den Herstellerin und Vertreibern von Verkaufsverpackungen zu beauftragenden Systeme müssen den Anforderungen des § 6 Abs. 3 VerpackV Rechnung tragen. Hiernach haben sie flächendeckend im Einzugsgebiet des verpflichtenden Vertreibers unentgeltlich die regelmäßige Abholung gebrauchter, restentleerter Verkaufsverpackungen beim privaten Endverbraucher oder in dessen Nähe in ausreichender Weise zu gewährleisten und die in Anhang I. VerpackV genannten Anforderungen zu erfüllen. Weiter müssen sie die in ihren Sammelsystemen erfassten Verpackungen einer Verwertung zuführen und dabei ebenfalls die Anforderungen des Anhangs I. Nr. 1–3 VerpackV erfüllen. Die dualen Systeme können bei der Errichtung und dem Betrieb ihrer Systeme zusammenwirken.

Um ihre Aufgaben erfüllen zu können, bedienen sich die dualen Systeme überwiegend privater Entsorgungsunternehmen. Dabei durchlaufen die Verpackungsabfälle jeweils drei Prozessstufen, nämlich Erfassung, Sortierung/Aufbereitung und Verwertung:

Im ersten Schritt werden die gebrauchten Verkaufsverpackungen von Entsorgungsunternehmen im Auftrag dualer Systeme haushaltsnah erfasst. Dabei bestehen derzeit in Deutschland über 400 Erfassungsgebiete, die sich weitgehend an den Zuständigkeitsgebieten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger orientieren. Die Erfassungssysteme unterscheiden sich häufig je nach Entsorgungsgebiet. Im Grundsatz bestehen sie jedoch aus drei Erfassungsbehältern: Papier, Pappe und Kartonagen (PPK) werden in einer blauen Tonne, Leichtverpackungen in einer gelben Tonne bzw. im gelben Sack und Glas im Glascontainern erfasst. Aktuell wird für die Fraktion LVP und Glas die Erfassung jedes Jahr in etwa 1/3 der Gebiete für eine dreijährige Laufzeit ausgeschrieben. Seit 2011 übernimmt gemäß dem Ausschreibungsvertrag, den die dualen Systeme geschlossen haben, jeweils eines der dualen Systeme die Organisation der Erfassung (sogenannte Ausschreibungsführerschaft). An die organisatorische Verantwortung ist eine sogenannte "Hauptkostenverantwortung" gekoppelt: Der Ausschreibungsführer trägt mindestens 50 % der Erfassungskosten im betreffenden Gebiet. Die übrigen dualen Systeme beauftragen in jedem Gebiet anteilig den vom Ausschreibungsführer ausgewählten Erfasser. Folge der Ausschreibungsführerschaft, die anteilig den lizensierten Mengen entspricht, und der Hauptkostenverantwortung ist, dass die Gesamtkosten der Erfassung anteilig auf die dualen Systeme entsprechend ihren Anteilen an der lizensierten Menge von Verpackungen verteilt werden. Dieses System wird auf LVP und Glas, nicht hingegen auf die Fraktion PPK angewendet. Hierbei findet eine Mitbenutzung der kommunalen Erfassungssysteme für PPK statt. Der Mengenanteil beträgt dabei etwa 15–20 %.



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: Heft 05 - 2013 (Oktober 2013)
Seiten: 18
Preis inkl. MwSt.: € 32,00
Autor: Prof. Dr. Alexander Schink

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