Novelle Altholzverordnung– Erste Überlegungen des BMU

Das Bundesumweltministerium hat angekündigt, die über 16 Jahre alte Altholzverordnung in dieser Legislaturperiode novellieren zu wollen. Die Verordnung hat sich zwar in ihren Grundsätzen bewährt, aber die Regelungen sind an die neuen rechtlichen Rahmenbedingungen und den technischen Fortschritt bei der Altholzsammlung, -aufbereitung und -verwertung anzupassen. Das Verordnungsverfahren wird durch ein breit angelegtes Forschungs- und Entwicklungsvorhaben vorbereitet, welches kurz vor dem Abschluss steht.

Die bestehende Altholzverordnung wurde am 5. August 2002 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am 1. Februar 2003 in Kraft getreten. Aus Sicht des Bundesumweltministeriums haben sich die Regelungen zur Verwertung und Beseitigung von Altholz in vielen Teilen bewährt. Diese Einschätzung wird auch von der betroffenen Wirtschaft und ihren Verbänden geteilt. Mit der Altholzverordnung von 2002 ist es gelungen, eine ordnungsgemäße und schadlose Entsorgung der ca. 9,5 Millionen Tonnen Altholz, die jährlich in Deutschland anfallen, sicherzustellen. Altholz ist längst ein Sekundärrohstoff geworden, der bei stofflichen und energetischen Verwertern gleichermaßen beliebt ist. Dennoch haben sich in den letzten 16 Jahren sowohl die rechtlichen Rahmenbedingungen der Abfall- und Kreislaufwirtschaft erheblich verändert als auch der technische Standard bei der Aufbereitung von Altholz sowie der Probennahme und -analytik weiterentwickelt. So ist es folgerichtig, dass der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die laufende 19. Legislaturperiode vorsieht, dass „die Recyclingpotenziale u. a. von Altholz zu evaluieren und verstärkt zu nutzen sind.“ In rechtlicher Hinsicht ist mit dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) von 2012 und der aus dem EU-Recht stammenden fünfstufigen Abfallhierarchie eine grundlegende Änderung in der Prioritätenreihenfolge bei der Verwertung erfolgt. Wurden bislang stoffliche und energetische Verwertung als gleichrangig angesehen, so gilt nach § 6 KrWG nunmehr der grundsätzliche Vorrang der stofflichen vor der energetischen Verwertung. Diese grundsätzliche Rangfolge hat unter Berücksichtigung des Lebenszyklusgedankens und der besten Umweltoption auch Eingang in die Grundpflicht der Abfallverwertung nach § 8 KrWG gefunden. Das System ist allerdings darauf angelegt, dass durch Rechtsverordnungen stoffstrombezogen passgenaue Regelungen getroffen werden. So kann für bestimmte Abfallarten aufgrund der in § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 KrWG festgelegten Kriterien der Vorrang oder Gleichrang einer Verwertungsmaßnahme angeordnet werden. Des Weiteren können Anforderungen an eine hochwertige Verwertung gestellt werden. Im Zusammenhang mit Altholz hat der ebenfalls in der Hierarchieregelung des KrWG angelegte Gedanke der Kaskadennutzung, also das Hintereinanderschalten von stofflichen und energetischen Verwertungsverfahren, eine besondere Bedeutung. Das KrWG enthält damit ein Instrumentarium, das der Bundesregierung als Verordnungsgeber ermöglicht, sachgerechte Regelungen für Altholz zu formulieren, die einerseits die getrennte Sammlung und das Recycling fördern und zum anderen etablierte energetische Verwertungsverfahren nicht gefährden.



Copyright: © Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH
Quelle: 31. Abfall- und Ressourcenforum 2019 (April 2019)
Seiten: 4
Preis inkl. MwSt.: € 2,00
Autor: Regierungsrat Dr. Jean Doumet

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