Zur Erforderlichkeit eines Abfallbeauftragten für den Lebensmitteleinzelhandel nach den §§ 59 KrWG, 2, 7 AbfallbeauftrV

Die Anwendbarkeit der AbfbeauftrV imAnwendungsbereich des ElektroGhat derGesetzgeber in § 2Abs. 3 S. 1 ElektroG ausdrücklich klargestellt.2Nach § 2Abs. 3 S. 1 ElektroG gelten, soweit das ElektroG keine abweichenden Vorschriften enthält, das KrWG, mit Ausnahme von § 17 Abs. 4 und § 54 KrWG, und diejenigen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung, die auf der Grundlage des KrWG oder des bis zum 31.5.2012 geltenden KrW-/AbfG erlassen wurden. Damit ist auch die auf Ermächtigungsgrundlagen des KrWG gestützte AbfBeauftrV auf die Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten anwendbar. § 2Abs. 3 S. 2 ElektroG erklärt außerdem unter anderem die §§ 27, 59 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 KrWG sowie die §§ 60, 62 und 66 KrWG für entsprechend anwendbar.

I. Pflicht zur Bestellung eines Abfallbeauftragen
Nach § 2 Nr. 2 f AbfBeauftrV haben Vertreiber, die Elektro und Elektronikaltgeräte gemäß § 17 Abs. 1 oder Abs. 2 ElektroG zurücknehmen, unverzüglich einen betriebsangehörigen Abfallbeauftragten zu bestellen. Nach diesen Vorgaben sind auch Betreiber von Einzelhandelsbetrieben, die eine Rücknahmestelle nach § 17 Abs. 1 ElektroG betreiben, zur Bestellung eines Abfallbeauftragten verpflichtet. Vertreiber, die gemäß § 17 Abs. 3 ElektroG Altgeräte freiwillig zurücknehmen, müssen nach § 2 Nr. 2 g AbfBeauftrV einen Abfallbeauftragten nur dann bestellen, wenn sie mehr als 20 t/a Elektro- und Elektronikaltgeräte zurücknehmen. Mit der Einführung der Neufassung des § 2 Nr. 2 g AbfBeauftrV im Jahre 2021 wurde erstmalig eine Mengenschwelle für die Pflicht zur Bestellung eines Abfallbeauftragten für Vertreiber definiert, die Abfälle freiwillig gemäß § 17 Abs. 3 ElektroG zurücknehmen. Die Einführung einer solchen Mengenschwelle dient ausweislich der amtlichen Begründung der Änderung der AbfBeauftrV derWahrung der Verhältnismäßigkeit. Außerdemsollte die Bereitschaft zur freiwilligen Rücknahme von Elektro- und Elektronikaltgeräten gefördert und das Erreichen der zu erfüllenden Sammelquote für Elektro- und Elektronikaltgeräte unterstützt werden. 
Die Anwendbarkeit der AbfbeauftrV imAnwendungsbereich des ElektroGhat derGesetzgeber in § 2Abs. 3 S. 1 ElektroG ausdrücklich klargestellt.2Nach § 2Abs. 3 S. 1 ElektroG gelten, soweit das ElektroG keine abweichenden Vorschriften enthält, das KrWG, mit Ausnahme von § 17 Abs. 4 und § 54 KrWG, und diejenigen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung, die auf der Grundlage des KrWG oder des bis zum 31.5.2012 geltenden KrW-/AbfG erlassen wurden. Damit ist auch die auf Ermächtigungsgrundlagen des KrWG gestützte AbfBeauftrV auf die Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten anwendbar. § 2Abs. 3 S. 2 ElektroG erklärt außerdem unter anderem die §§ 27, 59 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 KrWG sowie die §§ 60, 62 und 66 KrWG für entsprechend anwendbar. 

1. Rücknahme des Lebensmitteleinzelhandels nach § 17 Abs. 1 und 2 ElektroG 
Nach § 17 Abs. 1 S. 1 ElektroG sind Vertreiber mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 m2 sowie Vertreiber von Lebensmitteln mit einer Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800 m2, die mehrmals im Kalenderjahr oder dauerhaft Elektro- und Elektronikgeräte anbieten und auf dem Markt bereitstellen, verpflichtet, bei der Abgabe eines neuen Elektro- oder Elektronikgerätes an einen Endnutzer ein Altgerät des Endnutzers der gleichen Geräteart, das im Wesentlichen die gleichen Funktionen wie das neue Gerät erfüllt, am Ort der Abgabe oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen. Außerdem sind die Vertreiber verpflichtet, auf Verlangen des Endnutzers Altgeräte, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 cm sind, im Einzelhandelsgeschäft oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen; die Rücknahme darf nicht an den Kauf eines Elektro- oder Elektronikgerätes geknüpft werden und ist auf drei Altgeräte pro Geräteart beschränkt. Die Rücknahmepflichten bestehen für Lebensmittelhändler unabhängig davon, welche Elektro- oder Elektronikgeräte von ihnen angeboten werden .Ausreichend ist insoweit bereits der Verkauf von kleineren Elektrogeräten oder auch von Leuchtmitteln. 



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: AbfallR 01/2023 (Februar 2023)
Seiten: 17
Preis inkl. MwSt.: € 32,00
Autor: RA Prof. Dr. Martin Beckmann

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