Das VIVO Kommunalunternehmen für Abfallvermeidung, Information und Verwertung im Oberland (VIVO) als der für den Landkreis Miesbach zuständige öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger prüft derzeit Bedarf und Möglichkeiten einer Weiterentwicklung seiner Abfallwirtschaft in den nächsten Jahren.
| Copyright: | © ia GmbH - Wissensmanagement und Ingenieurleistungen | |
| Quelle: | Kommunale Optionen im Zeichen der Effizienz - 2011 (Mai 2011) | |
| Seiten: | 37 | |
| Autor: | Dipl.-Ing.(TU) Werner P. Bauer Dipl.-Ing. Stefan Meisinger Dipl.-Ing. Thomas Raussen | |
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Vom Kompostwerk zur Vergärungsanlage - Vorgaben des Auftraggebers
© ia GmbH - Wissensmanagement und Ingenieurleistungen (5/2011)
Das VIVO KU stand 2008 vor der Entscheidung, ob die seit einiger Zeit abgeschriebene und von massiven Korrosionserscheinungen befallene Technik des bestehenden Kompostwerks lediglich erneuert oder eine grundsätzliche Verfahrensumstellung auf Bioabfallvergärung vorgenommen werden soll.
Vom Kompostwerk zur Vergärungsanlage - Bildreihe der Projektumsetzung
© ia GmbH - Wissensmanagement und Ingenieurleistungen (5/2011)
Die Projektumsetzung begann mit dem Abriß des Koordinatenumsetzers und die Vorbereitung des BOdens in der ehemaligen Rottehalle
Am Ende anfangen
© Rhombos-Verlag (6/2008)
Die Aufbereitung von Gärresten stellt für größere Vergärungsanlagen einen maßgeblichen Verfahrensschritt dar
Die Mischung macht‘s – Der Gärrestmischer in der Praxis
© Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH (11/2025)
Zur Nachbehandlung von Gärrest aus Bio- und Restabfall entwickelte Eggersmann den Gärrestmischer, der aus Gärresten und Zuschlagstoffen homogene, gut belüftbare Mischungen erzeugt. Damit wird den besonderen Anforderungen der Gärreste mit hohem Wassergehalt begegnet und eine effiziente Kompostierung ermöglicht.
Recycling-Baustoffe ohne Abfallende?
© Lehrstuhl für Abfallverwertungstechnik und Abfallwirtschaft der Montanuniversität Leoben (12/2024)
Es gibt gesetzliche Vorschriften zum Abfallende im deutschen Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) ebenso wie im österreichischen Abfallwirtschaftsgesetz (AWG). Diese sind zum Teil nur unvollständig gegenüber den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben. In jedem Fall werden bezogen auf den Einzelfall für das Abfallende Entscheidungen des Abfallerzeugers oder - besitzers erforderlich. Diese Feststellung gilt auch mit Rücksicht auf die untergesetzlichen Vorschriften zum Abfallende.