Bevollmächtigungsverbot im Nachweisverfahren?

Das Nachweisverfahren nach der Nachweisverordnung (NachwV) wird mit der Verpflichtung zur elektronischen Nachweisführung ab dem 1.4.2010 grundlegende Änderungen erfahren. Nach den zum 1.4.2010 in Kraft tretenden §§ 17 ff. NachwV werden die zur Führung von Nachweisen über die Entsorgung gefährlicher Abfälle Verpflichteten abweichend von den bisherigen Bestimmungen die zur Nachweisführung erforderlichen Erklärungen nach Maßgabe des 4. Abschnitts der Nachweisverordnung elektronisch zu übermitteln und mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift im Sinne des Signaturgesetzes zu versehen sowie die für den Empfang erforderlichen Zugänge zu eröffnen haben. Mit der Pflicht zur elektronischen Nachweisführung geht implizit die Pflicht zur Vorhaltung der dafür erforderlichen technischen Mittel und Geräte einher.

I. Einführung
II. Erfordernis einer Bevollmächtigung
III. Zulässigkeit einer Bevollmächtigung außerhalb des § 3 Abs. 4 NachwV
1. Begründung und Umfang des Bevollmächtigungsverbotes
2. Anerkannte Ausnahmen vom „Bevollmächtigungsverbot“
a. Baustellenabfälle
b. Angestellte und Hilfskräfte des Abfallerzeugers
c. Industrieparks, Schwestergesellschaften
3. Kritik an dem geläufigen Verständnis vom Bevollmächtigungsverbot
a. Entstehungsgeschichte
b. Systematik
c. Sinn und Zweck der Regelung
IV. Ausblick



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: Heft 01 / 2009 (März 2009)
Seiten: 5
Preis inkl. MwSt.: € 32,00
Autor: RA Dr. Antje Wittmann

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