Die Auswirkungen der überarbeiteten BSI-Kritisverordnung auf die kommunalen Unternehmen der Abfallwirtschaft
Die Bedrohung im Cyberraumist so hoch wie nie zuvor. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie Kommunalverwaltungen und kommunale Betriebe wurden in letzter Zeit überproportional häufig erfolgreich angegriffen. Auch Unternehmen der Siedlungsabfallentsorgung stehen dabei im Visier der Angreifer. Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber bereits im Jahr 2021 im Rahmen des IT-Sicherheitsgesetzes 2.02 die Siedlungsabfallentsorgung in den Sektorenkreis der kritischen Infrastrukturen in § 2Abs. 10 BSI-Gesetz (BSIG) aufgenommen. Welche Anlagen allerdings konkret als kritische Infrastrukturen anzusehen sind, wird gemäß § 2 Abs. 10 S. 2 BSIG durch die BSI- Kritisverordnung (BSIKritisV)bestimmt. Solange eine solche nähere Bestimmung nicht erfolgt war, mussten die Unternehmen der kommunalen Abfallwirtschaft die Pflichten des BSIG nicht einhalten. Mit der am6.12.2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlichten und am1.1.2024 in Kraft getretenen überarbeiteten BSIKritisV3 wurden die kritischen Infrastrukturen im Bereich der Siedlungsabfallentsorgung näher bestimmt. Unternehmen, die solche kritischen Infrastrukturen betreiben, unterliegen seit Ablauf der Übergangsfrist am1.4.2024 den Pflichten des BSIG.
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| Quelle: | AbfallR 03/2024 (Juni 2024) | |
| Seiten: | 6 | |
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