Freigegebene Abfälle

Der Massenstrom beim Abbau eines Kernkraftwerks (z. B. beträgt die Gesamtmasse der Anlage Neckarwestheim, Block I ca. 331.000 Tonnen) teilt sich auf in ca. 1 % radioaktiver Abfall, ca. 1 % Freigabe zur Beseitigung auf Deponien und Verbrennungsanlagen sowie ca. 98 % uneingeschränkte Freigabe und Herausgabe.

Die zur Beseitigung auf einer Deponie nach § 29 Strahlenschutzverordnung freigegebenen Abfälle gelten nicht mehr als radioaktive Stoffe. Entsorgungspflichtig ist der Landkreis, in dem die Abfälle anfallen.

Eine Freigabe erfolgt nur, wenn für Einzelpersonen der Bevölkerung nur eine effektive Dosis im Bereich von 10 Mikrosievert im Kalenderjahr auftreten kann (De-Minimis-Konzept). Zum Vergleich: Die durchschnittliche Exposition aufgrund der natürlichen Strahlenbelastung beträgt ca. 2.100 Mikrosievert (2,1 Millisievert) pro Jahr. Ein Flug von Deutschland auf die Kanaren führt zu einer Dosis von 10 bis 20 Mikrosievert.

Dennoch besteht Verunsicherung und Sorge im Zusammenhang mit der Deponierung solcher Abfälle. Das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft (kurz: Umweltministerium) Baden-Württemberg hat daher den Landkreistag Baden-Württemberg darin unterstützt, eine „Handlungsanleitung zur Entsorgung von freigemessenen Abfällen auf Deponien in Baden-Württemberg" zu erstellen. Diese ist Grundlage für die Deponierung freigegebener Abfälle auf baden-württembergischen Deponien.

Aus Vorsorgeerwägungen heraus hat das Umweltministerium im Juni 2016 ein Deponierungsmoratorium erlassen. Es hatte sich gezeigt, dass bei den zu Grunde gelegten Modellen für die Herleitung der Freigabewerte für die Strahlenschutzverordnung nicht alle Nachnutzungsmöglichkeiten stillgelegter Deponien einbezogen worden waren. Ein Gutachten des Öko-Instituts hat gezeigt, dass auch bei Berücksichtigung der Nachnutzung von Deponien die Dosis von 10 Mikrosievert im Kalenderjahr für Einzelpersonen der Bevölkerung nicht über-schritten wird. Entsprechend wurde das Moratorium am 22.11.2016 aufgehoben.




Copyright: © Universität Stuttgart - ISWA
Quelle: Deponieforum 2017 (März 2017)
Seiten: 8
Preis inkl. MwSt.: € 4,00
Autor: Dr. Manfred Loistl

Artikel weiterleiten In den Warenkorb legen Artikel kommentieren


Diese Fachartikel könnten Sie auch interessieren:

Zur Endlager-Kommission, den Sondervoten zum Abschlussbericht und ausgewählten Bereichen der Novelle des StandAG 2017
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (7/2017)
Gemäß § 3 des Standortauswahlgesetzes (StandAG) vom 23.7.2013 erfolgte im April 2014 die Einsetzung der Kommission „Lagerung hoch radioaktiver Abfallstoffe“ (kurz: Endlager-Kommission) durch Bundestag und Bundesrat. Die Endlager-Kommission sollte auf Grundlage des § 4 StandAG alt einen umfassenden Bericht bis Ende 2015 zu diversen inhaltlichen Aspekten der Entsorgung bzw. Endlagerung radioaktiver Abfälle erarbeiten.

Hazardous waste classification and re-use (end of waste) by New Waste Directive, CLP and REACH Regulations
© Wasteconsult International (6/2010)
Hazardous waste’ means waste which displays one or more of the hazardous properties H. Attribution of the hazardous properties H is derived from risk phrases R coming from Directives 67/548/EEC and 1999/45/EC. New CLP Regulation (repealing above Directives) in place of risk phrases R introduces hazard statements H. That means, that soon we will derive hazardous properties H (1 or 2-digit) from hazard statements H (3-digit) of it’s components.

Improvement of hazardous waste management in Turkey through introduction of a web-based system for data collection and quality control
© Wasteconsult International (6/2010)
The Waste Framework Directive (WASTE FRAMEWORK DIRECTIVE, 2008) specifies certain measures to ensure that waste is recovered or disposed of in accordance with Article 13, i.e. without endangering human health or harming the environment. Specific measures laid down in the WFD include the introduction and common use of appropriate classification systems (LoW: Art. 7; recovery and disposal codes: Annex I and II), the principle of producer responsibility (Art. 14, Art. 15), the issue of permits for waste treatment facilities (Art. 23), the drafting of waste management plans (Art. 28), the requirement that the actors of waste management shall be subject to appropriate periodic inspections (Art 34) and their obligation to keep records on their activities (Art. 35).

EU-Regeln harmonisiert - Gefährliche Güter auf den Wasserstraßen
© Deutscher Fachverlag (DFV) (9/2008)
Ab Juli kommenden Jahres gelten europaweit vereinheitlichte Vorschriften für den Transport gefährlicher Güter. Mitte Juni hat das EU-Parlament die entsprechende Richtlinie verabschiedet. Damit wird erstmals auch die Gefahrgutbeförderung auf Binnenwasserstraßen europarechtlich geregelt.

Gefährliche Abfälle koordinieren - E-Government 2.0-Projekt geht an den Start
© Deutscher Fachverlag (DFV) (7/2008)
Ab 2010 wird für alle an der Entsorgung gefährlicher Abfälle Beteiligten die elektronische Nachweisführung gemäß Novelle der Nachweisverordnung verpflichtend. Die Zentrale Koordinierungsstelle Abfall (ZKS-Abfall) bietet dazu eine bundesweit einheitliche elektronische Plattform zu den Behörden.

Name:

Passwort:

 Angemeldet bleiben

Passwort vergessen?