Während frühere Abfallgesetze von einem Verständnis der Entsorgung als Aufgabe der staatlichen Daseinsvorsorge geprägt waren, setzte das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) verstärkt auf die private Abfallwirtschaft.
Es legte ab 1996 eine duale Entsorgungsordnung fest, die im heutigen Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) beibehalten wurde: Grundsätzlich müssen Erzeuger und Besitzer ihre Abfälle selbst verwerten (§ 7 Abs. 2 S. 1) bzw. durch Dritte verwerten lassen (§ 22). Erfolgt keine Verwertung, sind die Abfälle gemeinwohlverträglich zu beseitigen, soweit in § 17 nichts anderes bestimmt ist (§ 15 Abs. 1 S. 1). Etwas anderes ist einerseits bestimmt für die Erzeuger und Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen, die ihre Abfälle dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) überlassen müssen (§ 17 Abs. 1 S. 1), und andererseits für die Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen (§ 17 Abs. 1 S. 2); um die Verwertung ihrer Abfälle dürfen – und müssen – sich diese Erzeuger und Besitzer selbst kümmern. Soweit die Überlassungspflicht gilt, liegt die Entsorgungszuständigkeit und -pflicht beim örE (§ 20 Abs. 1); soweit keine Überlassungspflicht besteht, bleibt es bei der Entsorgungsverantwortung der Erzeuger und Besitzer. Nach diesem Konzept einer gemeinsamen Verantwortung von Staat und Wirtschaft i.S.d. Kooperationsprinzips regelt es – im gesetzlichen Rahmen – der Markt, welchen Weg die nicht überlassungspflichtigen Abfallströme aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen gehen. Hierbei ist zu beachten, dass die marktwirtschaftlichen Regeln bei der Abfallentsorgung nicht in gleicher Weise wirken wie anderswo: Zielt normalerweise das Interesse darauf ab, optimale Dienstleistungen oder Produkte zu erhalten, geht es bei Abfällen in der Regel darum, sich ihrer möglichst kostengünstig zu entledigen.
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH | |
Quelle: | AbfallR 02/2024 (Mai 2024) | |
Seiten: | 9 | |
Preis inkl. MwSt.: | € 32,00 | |
Autor: | Dr. Olaf Kropp | |
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