Gemäß § 3 Abs. 1b UStG unterfallen Sachspenden der Umsatzsteuerpflicht,
wenn die Beschaffung der Ausgangsstoffe oder Zubehörteile des Gegenstandes, der gespendet wird, zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat. Dadurch kann es für Unternehmen wirtschaftlich attraktiver
sein, Erzeugnisse zu vernichten, anstatt sie zu spenden. Dieser Umstand wurde von den Medien aufgegriffen und hat eine Welle öffentlicher Kritik verursacht.
Im Zuge der Diskussion um die Vernichtung neuwertiger Erzeugnisse, die den Gesetzgeber zur Einführung einer Obhutspflicht1 im Kreislaufwirtschaftsgesetz veranlasst hat, wird regelmäßig eingewandt, dass es steuerlich günstiger sei, Erzeugnisse zu vernichten als sie zu spenden. Zutreffend ist, dass Sachspenden grundsätzlich Umsatzsteuerpflichtig sind, während bei ihrer Vernichtung der gesamte Vorgang umsatzsteuerlich neutral bleibt. Das wirft die Frage auf, ob unter Berücksichtigung der EU-Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine Änderung der Verwaltungspraxis Abhilfe schaffen könnte. Dazu ist eine Gesetzesänderung möglicherweise gar nicht nötig. Stattdessen können auch auf Erlassebene (Umsatzsteuer-Anwendungserlass) wirksame Änderungen vorgenommen werden.
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH | |
Quelle: | AbfallR 01/2022 (Januar 2022) | |
Seiten: | 7 | |
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