Thesen der Tabakwirtschaft zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Einwegkunststofffondsgesetz

Die Bundesregierung hat am 2.11.2022 zur Umsetzung von Art. 8 Abs. 1 bis Abs. 7 der Richtlinie (EU) 2019/904 (sog. erweiterte Herstellerverantwortung der Einwegkunststoffrichtlinie) den Entwurf eines Einwegkunststofffondsgesetzes (EWKFondsG) beschlossen.

Danach soll ein vom Umweltbundesamt (UBA) verwalteter Einwegkunststofffonds geschaffen werden, zu dessen Finanzierung die Hersteller bestimmter Einwegkunststoffprodukte – u.a. auch Tabakproduktfilter – mittels einer Einwegkunststoffabgabe herangezogen und dessen Einnahmen an die anspruchsberechtigten Kommunen bzw. öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zwecks Abwicklung der Erstattung der Kosten für die Reinigung des öffentlichen Raums ausgekehrt werden. Die Ausgestaltung des Fonds im Wege einer Abgabenlösung begegnet gewichtigen juristischen – insbesondere verfassungsrechtlichen – Bedenken, die an dieser Stelle nochmals thesenhaft vorgetragen werden sollen.

I. Der Gesetzentwurf ist in der Kernfrage der
Kosten eine Black Box Das liegt daran, dass erst in einer noch zu erlassenden Rechtsverordnung die Abgabesätze durch das Bundesumweltministerium( BMUV) verbindlichfestgelegtwerdensollen. DerGesetzentwurf gibt zurAbgabenlast und damit zum auf die Hersteller zukommenden Kostenumfang keinen Aufschluss. Die zentrale politische Frage der Kosten bzw. derHöhe der Abgaben sollte aber nicht amGesetzgeber vorbei allein durch das BMUV entschieden werden. Die vorgesehene Verordnungsermächtigung liefe ansonsten auf eine Blankovollmacht für das BMUV hinaus, die den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG (Bestimmtheitsgebot) nicht genügen würde. Denn schon aus dem Gesetz selbst muss erkennbar und vorhersehbar sein, was den Herstellern gegenüber zulässig sein soll, d.h. welche Kosten auf sie zukommen.

Autor: 
Dirk Falke



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: AbfallR 01/2023 (Februar 2023)
Seiten: 2
Preis inkl. MwSt.: € 32,00
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