Dichtheitsprüfung von Grundstücksentwässerungsanlagen nach dem neuen Wasserhaushaltsgesetz

Über die rechtliche Verpflichtung der Grundstückseigentümer, die Dichtheit der Grundstücksentwässerungsanlagen nicht anlassbezogen, sondern in bestimmten Fristen zu prüfen oder prüfen zu lassen, besteht erhebliche Unsicherheit. Der Frage wird auf der Grundlage des neuen Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) nachgegangen.

Bundesweit besteht unter Fachleuten in der Abwasserbeseitigung die weit verbreitete Auffassung, dass jeder Eigentümer eines Grundstücks verpflichtet sei, innerhalb bestimmter Frist die Dichtheit seiner Grundstücksentwässerungsanlage zu prüfen oder prüfen zu lassen (z. B. bei häuslichem Abwasser bis 31.12.2015). Dieses wird der DIN 1986-30 entnommen, die auf Grund von Vorschriften des Wasserrechts zu befolgen sei [1]. Diese Auffassung bedarf einer Überprüfung, zumal sie erhebliche wirtschaftliche Bedeutung hat. Das am 1.3.2010 in Kraft getretene neue Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) [2] enthält keine Regelung, die den Grundstückseigentümer ausdrücklich verpflichtet, seine Grundstücksentwässerungsanlage auf Dichtheit zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Eine rechtliche Verpflichtung kann sich aber aus § 60 Abs.1 Satz 2 oder § 61 Abs. 2 Satz 1 WHG ergeben. Die Pflicht nach § 60 Abs. 2 WHG zur Anpassung von Abwasseranlagen an die gesetzlichen Anforderungen setzt die Feststellung voraus, dass eine Grundstücksentwässerungsanlage nicht dicht ist. Sie wird anlassbezogen oder ggf. nichtanlassbezogen nach den § 60 Abs.1 Satz 2 oder § 61 Abs. 2 Satz 1 WHG getroffen.



Copyright: © Springer Vieweg | Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH
Quelle: Wasser und Abfall 12/2010 (Dezember 2010)
Seiten: 4
Preis inkl. MwSt.: € 10,90
Autor: Michael Wiedemann

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