Ein verändertes Wasserkonsumverhalten der Bevölkerung, zurückgehender Wassereinsatz in der industriellen/gewerblichen Produktion sowie eine effizienter werdende Fremdwasservermeidung führen zu einem veränderten Abflussverhalten in den kommunalen Kanalisationen: Die geringeren zum Abfluss kommenden (Ab-)Wassermengen führen bei gleich bleibenden Kanalquerschnitten zu einer Verringerung der Fließgeschwindigkeit. Das fördert die Bildung von Ablagerungen durch Sedimentation der Abwasserinhaltsstoffe. Diese Sedimente wiederum neigen zur Faulung und damit zur Bildung von Geruchsstoffen, giftigen Gasen und betonaggressiven Säuren im Abwasser. Aus diesen Gründen ist es zur Gewährleistung möglichst optimaler Abflussverhältnisse und eines störungsfreien Betriebs oftmals erforderlich, die in den kommunalen Kanälen entstehenden Schlämme und Sande zu entnehmen. Entsprechendes gilt für die Inhalte der sog. Sinkkästen in den Straßenabläufen, welche einen mechanischen Rückhalt von Grobstoffen und Sanden gewährleisten sollen. Diese Vorgehensweise gehört zu den sog. Betreiberpflichten i.S.d. §§ 55, 60 Abs. 1 WHG5 i.V.m. dem technischen Regelwerk.
Die vorstehend benannten Stoffe könnten theoretisch nach ihrer Mobilisierung (z.B. durch intensive Spülung des Kanals bzw. Entleeren der Sinkkästen) über die Kanalisation den netzabschließenden kommunalen Kläranlagen zugeführt werden. Allerdings besteht dann das kanalbetriebliche Risiko, dass sich die Ablagerungen an anderer Stelle neu bilden oder zu anderen betrieblichen Problemen führen. Zudem gehört es gerade zu den Aufgaben der Ortsentwässerung und Abwasserbehandlung, die im Abwasser enthaltenen Stoffe aus dem Wasser zu entfernen, um sie dann schadlos zu entsorgen; dann wäre es aber widersinnig, bereits auf konzentrierte Abwasserinhaltsstoffe wieder zu verdünnen.
Es ist deshalb üblich, dass die Kanalschlämme und Kanalsande – ebenso wie die Inhalte der Sinkeimer der Straßenentwässerung – aus den Abwasseranlagen entnommen (z.B. durch Kanalspülfahrzeuge, Hochdruckspül- und Saugfahrzeuge) und abgefahren werden. Der Betreiber der öffentlichen Abwasseranlage entscheidet dann nach der Entnahme darüber, ob er diese Stoffe den spezifischen klärtechnischen Einrichtungen seiner Kläranlage zur abschließenden abwassertechnischen Behandlung zuführen oder diese Stoffe in ihrem vorgefundenen Zustand als „Abfall“ entsorgen (lassen) will.
In der Praxis ergeben sich dabei regelmäßig Meinungsunterschiede zwischen den Anlagenbetreibern und den Umweltbehörden, ob für diese Tätigkeiten Vorschriften des Abfall- oder Wasserrechtes (oder gar des Bodenschutzrechtes) ausschließlich, vorrangig oder gleichzeitig anwendbar sind.
Letztlich ist diese Diskussion auch eine Folge des gescheiterten Umweltgesetzbuches. Denn nach wie vor werden in der Praxis einheitlich erscheinende Lebenssachverhalte – wie etwa die Entsorgung der bei einer nach Maßgabe der §§ 54, 55WHG erfolgenden Abwasserbeseitigung vor deren technischem Abschluss in der netzabschließenden Kläranlage anfallenden mehr oder weniger festen Rückstände – juristisch zerrissen und damit unterschiedlichen Regelungsregimen und damit auch unterschiedlichen Behörden zugewiesen.
Die nachfolgenden Ausführungen sollen einen praxistauglichen Vorschlag
zur Lösung der vorgenannten Probleme anbieten.
| Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH | |
| Quelle: | Heft 01 - 2014 (März 2014) | |
| Seiten: | 7 | |
| Preis inkl. MwSt.: | € 25,00 | |
| Autor: | Prof. Dr. jur. Peter Nisipeanu Rechtsanwalt Michael Scheier | |
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