Besprechung des Urteils des BVerwG vom 23.6.2022 – 7 C 3.21
I. Streitiger Sachverhalt
Die Klägerin betreibt ein Pharma-Unternehmen in Rheinland- Pfalz und behandelt ihre Abwässer in einer eigenen Zentralen Abwasserbehandlungsanlage. Die dortigen Abwässer werden dort zunächst von Feststoffen befreit, dann wird der flüssige Teil abgeschöpft. Der verbleibende Rest, ein immer noch flüssiger Klärschlamm, wird auf der Basis eines Vertrages mit dem Abwasserzweckverband mithilfe eines Saug- und Pumpwagens der Berufsfeuerwehr der Klägerin zur ca. 5 kmentferntenVerbandskläranlage verbracht. Dort wird er in einen Stapelbehälter gepumpt und von dort sukzessive dem Faulturm zugeführt, wo Biogas erzeugt wird, das in einem Blockheizkraftwerk verbrannt wird. Der Restschlamm wird entwässert und die Trockensubstanz schlussendlich in einer Verbrennungsanlage verbrannt. Bis September 2016 wurden die Transporte des Klärschlamms nach Abwasserrecht behandelt. Das Transportfahrzeug wurde als sog. „rollender Kanal“ eingestuft, denn der Grund für den Transport über öffentliche Straßenliege alleine darin, dass es keine taugliche Kanalanbindung der Zentralen Abwasserbehandlungsanlage an das öffentliche Kanalisationsnetz zur Verbandskläranlage gebe.
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH | |
Quelle: | StoffR 04/2022 (Dezember 2022) | |
Seiten: | 3 | |
Preis inkl. MwSt.: | € 32,00 | |
Autor: | Prof. Dr. jur. Hans-Jürgen Müggenborg | |
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