Kinder lachen, singen, schreien, streiten, toben und spielen. Für die einen ist das „Lärm“. Für die anderen gehören diese Geräusche zum normalen Entwicklungsprozess in der Kindheit dazu. Am Kinderlärm scheiden sich die Geister. Denn genau hier liegt Konfliktpotenzial. Lärm von Kindertagesstätten, Kinderspielplätzen und Bolzplätzen ist häufig Gegenstand von nachbarschaftlichen Streitigkeiten.
Kinderbetreuung auszubauen, ist eine Zunahme der Konflikte zu erwarten. Immer wieder beschäftigen sich die Gerichte mit Klagen von Anwohnern gegen bestehende oder geplante Kindertagesstätten oder Kinderspielplätze. Haben solche Klagen Erfolg, kann dies zu kostspieligen Investitionen in Lärmschutzmaßnahmen oder zu einer starken Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten von Spielstätten führen (insbesondere von Außenflächen); im schlimmsten Fall müssen Einrichtungen geschlossen oder dürfen erst gar nicht eröffnet werden. Auch wenn die Gerichte überwiegend kinderfreundlich entschieden haben, gibt es viele Beispiele, bei denen die Einrichtungen für Kinder das Nachsehen hatten. Für Aufsehen sorgte etwa der Fall der Kita „Marienkäfer“ in Hamburg-Marienthal. Diese musste umziehen, weil sie den Nachbarn zu laut war. Anwohner hatten erfolgreich gegen den Lärm der Kinder geklagt. Aber auch am neuen Standort gab es Beschwerden. Der Kita-Betreiber musste schließlich eine Lärmschutzwand errichten. Ziel des nun vorliegenden Entwurfs eines „Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – Privilegierung des von Kindertageseinrichtungen und Kinderspielplätzen ausgehenden Kinderlärms“ ist es, Kindereinrichtungen ausdrücklich gesetzlich zu privilegieren. Im Folgenden werden Ziele und Inhalt des Gesetzentwurfs vorgestellt. Vorab wird zur Einordnung die gesetzliche Ausgangslage des Lärmschutzes im Bereich Kinderlärm skizziert.
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH | |
Quelle: | Heft 02 - 2011 (April 2011) | |
Seiten: | 5 | |
Preis inkl. MwSt.: | € 25,00 | |
Autor: | Anna Mainzer Korbinian Wagner | |
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Lärmschutz bei heranrückender Wohnbebauung
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Immissionsschutzrechtliche Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen
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Angesichts der nur beschränkten Verfügbarkeit fossiler Brennstoffe und der Notwendigkeit eines nachhaltigen Klimaschutzes hat die Energieversorgung durch erneuerbare Energien in den letzten Jahren immer mehr an Bedeutung gewonnen, so auch die Nutzung der Windenergie. Gute Förderbedingungen und die durch das schwere Erdbeben in Japan am 11.3.2011 ausgelösten Nuklearunfälle in japanischen Atomkraftwerken lassen erwarten, dass sich die Investitionen in die Nutzung erneuerbarer Energien noch weiter verstärken werden, was aber ebenfalls Probleme mit sich bringt. So sind Windkraftanlagen u. a. wegen der von ihnen ausgehenden Emissionen (vor allem Lärm) nicht unumstritten.
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Die Vogelwelt (Avifauna) wird bereits seit Einführung der Eingriffsregelung in das bundesdeutsche Naturschutzgesetz in besonders starkem Maße berücksichtigt. Vögel stellen eine allgemein auffällige, relativ leicht erfassbare und sehr gut erforschte Tiergruppe dar. Sie nehmen sehr unterschiedliche Positionen in den Nahrungsketten ein, besiedeln nahezu alle Lebensräume und sind in hohem Maße strukturabhängig.
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Die Zentraldeponie Hubbelrath übernimmt im Raum Düsseldorf eine wesentliche Entsorgungsfunktion. Da das verfügbare Deponievolumen der Deponieklasse II (DK II) weitgehend erschöpft war, wurde nach vorheriger Durchführung eines Planfeststel-lungsverfahrens zwischenzeitlich mit dem Bau der Süderweiterung begonnen. Geplant ist die Realisierung einer Gesamtdichtungsfläche von ca. 15,4 ha, wovon ca. 4,9 ha sich an den vorhandenen Altkörper anlehnen. Hier wird eine bifunktionale Dichtung errichtet, die sowohl als Oberflächenabdichtung für den unterlagernden Deponiekörper, als auch als Basisabdichtung für den neuen Deponieabschnitt (ebenfalls Deponieklasse II) dient. Auf diese Weise wird ein zusätzliches Ablagerungsvolumen von ca. 2,6 Mio.m³ geschaffen.