Ein effektiver Naturschutz bedingt nicht nur eine angemessene Naturschutzgesetzgebung und ihre tatsächliche insbesondere administrative Anwendung, sondern auch Maßnahmen in zahlreichen anderen Politikbereichen. Diese angesichts des Querschnittscharakters der Umweltpolitik im Allgemeinen und des Naturschutzrechts im Besonderen fast schon triviale Feststellung trifft auch auf die Wechselwirkungen innerhalb verschiedener umweltrechtlicher Regelungsgebiete zu.
In den letzten Jahren ist hier insbesondere der Klimaschutz in den Vordergrund gerückt: Natur- und Biodiversitätsschutz und -erhaltung stehen in einer engen Wechselwirkung mit dem Klimawandel, und es dürfte nicht übertrieben sein zu behaupten, dass der Klimawandel in zahlreichen Regionen die Artenvielfalt gefährdet. Der folgende Beitrag erörtert vor diesem Hintergrund zu Ehren eines der führenden Experten des deutschen und europäischen Naturschutzrechts Fragen des Klimaschutzes bzw. eines ausgewählten Instruments. Dabei soll es nicht um „klassische“ Instrumente des Klimaschutzrechts (wie z.B. den Emissionshandel) gehen, die letztlich Treibhausgasemissionen an der Quelle limitieren sollen, sondern um eine Technik bzw. die diesbezüglichen rechtlichen Vorgaben, die an der Behandlung einmal ausgestoßener Treibhausgase (konkret CO2) ansetzen und dadurch verhindern, dass sie in die Atmosphäre gelangen, nämlich die CO2-Speicherung im Untergrund. In der Tat dürften die ambitionierten Ziele der EU im Bereich des Klimaschutzes – die Union will bis 2050 klimaneutral werden und bis 2023 soll eine Reduktion der Treibhausgasemission von netto 55 % im Vergleich zu 1990 realisiert werden1 – nur durch einen „Instrumentenmix“ erreicht werden können, und bei den in Erwägung gezogenen bzw. geplanten Maßnahmen spielt in der Europäischen Union, aber auch in Drittstaaten, zusätzlich zur Emissionsreduktion in allen Sektoren der Rückgriff auf Technologien, umCO2 zu entnehmen und dauerhaft zu speichern, eine wichtige Rolle, dürften diese doch für die Erreichung des Netto-Null-Ziels notwendig sein.
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH | |
Quelle: | EurUp 02/2024 (Juni 2024) | |
Seiten: | 11 | |
Preis inkl. MwSt.: | € 32,00 | |
Autor: | Prof. Dr. Astrid Epiney | |
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„Opt-in“ in den europäischen Emissionshandel für deutsche Abfallverbrennungsanlagen?
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Circularity by Design – Können temporäre Wohnformen nachhaltig gestaltet werden?
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Die Umweltauswirkungen verschiedener Wirtschaftssektoren sind angesichts der drohenden Auswirkungen des Klimawandels in den Fokus gerückt. Die Baubranche gilt als ein Sektor mit besonders großen Auswirkungen: Nach Angaben der Europäischen Kommission ist der Bau und die Nutzung von Gebäuden in der EU für fast die Hälfte aller gewonnenen Materialien und des Energieverbrauchs, sowie für etwa ein Drittel des Wasserverbrauchs verantwortlich (European Commission 2014). Daher wurde der Bausektor im Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft als einer der vorrangigen Bereiche definiert (European Commission 2015). In diesem Konferenzbeitrag steht temporäres Wohnen, und damit ein Teilbereich des Bausektors im Mittelpunkt. Darunter versteht man die Bereitstellung von Unterkünften für Menschen für einen bestimmten, zeitlich begrenzten Zeitraum an einem bestimmten Ort.
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For many years European industrial emissions policy has taken an integrated approach, with the use of Best Available Techniques at its heart. While not originally mandatory, by 2010 the conclusions of the reference document outlining best practice for waste incineration became legally-binding. Now however, those reference documents are to be revised, along with the emission limits they set. How will this be done? This manuscript presents a method to derive BATAELs, detailed further.
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Abfallgrundpflichten und fünfstufige Abfallhierarchie - Bedeutung für Betreiber genehmigungsbedürftiger BImSchG-Anlagen
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Für die Betreiber immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Anlagen enthalten die Betreiberpflichten nach § 5 BImSchG verbindliche Vorgaben für die Errichtung, den Betrieb und die Stilllegung der betreffenden Anlagen. In spezifischen Grundpflichten, aber auch in Ausprägungen des allgemeinen Vorsorgegrundsatzes werden den Anlagenbetreibern abfallbezogene Pflichten auferlegt („Abfallgrundpflichten“). Dabei sind die Schnittstellen zwischen anlagenbezogenem Immissionsschutzrecht und stoffbezogenem Abfallrecht nicht immer eindeutig. Für Anlagenbetreiber und Behörden ist bisweilen unklar, wo exakt die Trennlinie zwischen Verantwortlichkeit und Zuständigkeit nach den Vorschriften des BImSchG oder des KrWG verläuft.