„Nicht sicher“ – wie ist dieser Begriff auf der Basis des Kosmetikrechts zu interpretieren, welche Verpflichtungen ergeben sich daraus für Kosmetikunternehmer:innen und wie geht das CVUA Karlsruhe als ein amtliches Kosmetiküberwachungslabor mit Abweichungen um?
Wir alle verwenden täglich diverse kosmetische Mittel – von der Zahnpasta über die Bodylotion bis hin zur Schminke. Eine wesentliche Anforderung an die große Vielzahl an Produkten ist ihre Sicherheit für die Verbraucher:innen. Kosmetische Mittel dürfen die Gesundheit der Verbraucher: innen nicht schädigen. Die verantwortliche Person1 muss die Sicherheit anhand eines Sicherheitsberichts belegen und – sofern Zweifel bestehen – die Sicherheit des Produkts gegenüber den zuständigen Behörden auch beweisen. Im Arbeitsalltag eines amtlichen Überwachungslabors für kosmetische Mittel stellen sich die Fragen: Wann sind Produkte als „nicht sicher“ zu beurteilen? annmüssen Beanstandungen nach Art. 3 oder Art. 10 der VO (EG) Nr. 1223/2009 (EU-Kosmetikverordnung)2 formuliert werden? Der folgende Beitrag legt zunächst die rechtlichen Rahmenbedingungen im Zusammenhang mit dem Begriff „nicht sicher“ dar und erläutert dann die Regelungen im Hinblick auf die Klassifizierung der Risiken. Es werden die Verpflichtungen der betroffenen Wirtschaftsakteur:innen sowie die Aufgaben der zuständigen Behörden in Zusammenhangmit der Sicherheit der kosmetischenMittel dargestellt. Schließlichsoll aus demPraxisalltag berichtetwerden: Wann werden Art. 3 oder Art. 10 der EU-Kosmetikverordnung angewendet – eine Frage, die nicht immer einfach zu beantworten ist. Aktuelle Beispiele und häufig an das Überwachungslabor gestellte Fragen sollen das Thema ergänzen und verdeutlichen.
| Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH | |
| Quelle: | StoffR 01/2022 (Februar 2022) | |
| Seiten: | 8 | |
| Preis inkl. MwSt.: | € 25,00 | |
| Autor: | Eva-Maria Kratz Andrea Keck-Wilhelm | |
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