Der EuGH entschiedmit Urteil vom7.7.2022 (C-264/2021, ECLI:EU:20222:536) über die produkthaftungsrechtliche Haftung des Quasi-Herstellers. Der EuGH betonte, es reiche zur Haftung als Hersteller aus, dass eine Person ihren Namen, ihr Warenzeichen (Marke) oder ein anderes Erkennungszeichen am Produkt anbringt oder das Anbringen zulässt. Es sei nicht erforderlich, dass sich diese Person auch auf andere Weise als Hersteller des Produkts ausgebe. Die Entscheidung hebt erneut hervor, dass bei der Ausgestaltung des äußeren Erscheinungsbildes von Produkten, bei denen der Hersteller im Sinne des tatsächlichen Herstellungsprozesses und der Markeninhaber/Lizenzberechtigte auseinanderfallen, besondere Vorsicht geboten ist. Ob durch die Entscheidung die bisherigen Grundsätze für die Einstufung als Quasi-Hersteller hinfällig werden, ist zumindest fraglich.
I. Tatbestand der EuGH-Entscheidung
Umdie Tragweite des Urteils des EuGH richtig einzustufen, soll im Folgenden kurz der zugrunde liegende Tatbestand dargestellt werden: Es ging um die Haftung für einen Brandschaden, den eine Kaffeemaschine der Marke Philips Saeco Xsmall HD 8743/11 in Finnland verursacht haben soll. Die Kaffeemaschine wurde in Rumänien von der Saeco International Group SpA, einer Tochtergesellschaft von Koninklijke Philips, hergestellt. Auf der Kaffeemaschine und ihrer Verpackung waren die Zeichen Philips und Saeco angebracht, bei denen es sich umfür Koninklijke Philips eingetrageneMarken handelt. Außerdem war die Kaffeemaschine mit der CE‑Kennzeichnung, mit dem Zeichen Saeco, einer Adresse in Italien und dem Aufdruck „Made in Romania“ versehen. Es wurde in dem Ausgangsprozess nicht geklärt, ob Koninklijke Philips die Kaffeemaschine in Finnland als ihre eigene vertreibt.
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Quelle: | StoffR 04/2022 (Dezember 2022) | |
Seiten: | 4 | |
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