Nach § 6 Abs. 1 ROG können in einem Raumordnungsplan Ausnahmen von Zielen der Raumordnung festgelegt werden, nach § 6 Abs. 2 S. ROG soll die zuständige Raumordnungsbehörde einem Antrag auf Abweichung von einem Ziel der Raumordnung stattgeben, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührtwerden.
Ausnahmen und Abweichungen von Zielen der Raumordnung nach § 6 ROG gelten als Instrumente einer flexiblen Raumordnungsplanung und eines beschleunigten Planvollzugs. Ob es sich bei ihnen jedoch tatsächlich um effektive Instrumente eines neuen „Deutschlandtempos“ bei der Realisierung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen handelt, ist zweifelhaft: Die Anforderungen an die Formulierung eines hinreichend bestimmten oder zumindest bestimmbaren Ausnahmetatbestands in den Raumordnungsplänen sind hoch und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gestattung einer Abweichung von Zielen der Raumordnung streng. Außerdem kann für die Gestattung einer Abweichung von Zielen der Raumordnung eine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig werden. Nicht zuletzt kann die Rechtmäßigkeit von Zielabweichungsentscheidungen auf der Grundlage des UmwRG mit Klagen von Umweltvereinigungen gerichtlich überprüft werden.
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| Quelle: | EurUp 01/2024 (Februar 2024) | |
| Seiten: | 13 | |
| Autor: | RA Prof. Dr. Martin Beckmann | |
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IT-Sicherheitsniveau kritischer Infrastruktur unterhalb der KritisV
© Springer Vieweg | Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH (11/2022)
Die Bedrohung durch Cyberangriffe wächst von Jahr zu Jahr - auch für kritische Infrastrukturen - an [1]. Nicht nur zuletzt durch die Warnung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) vor einer erhöhten Bedrohungslage in der Cybersicherheit in Deutschland [2] wächst das Bewusstsein für Informationssicherheit. Vor diesem Hintergrund wurde im Jahr
2021 das Projekt subKRITIS: „Bestandsaufnahme des Informationssicherheitsniveaus von kleinen und mittelgroßen Kläranlagen
in NRW unterhalb des Grenzwertes der KritisV - subKritis“ durchgeführt. Die Pflicht zur Informationssicherheit ist für kritische Infrastrukturen seit dem 25.07.2015 durch das Informationssicherheitsgesetz rechtlich festgeschrieben [3].
Ziele und Chancen der Produktverantwortung
© Thomé-Kozmiensky Verlag GmbH (6/2007)
Bei der Entwicklung der – abfallwirtschaftlichen – Produktverantwortung stand und steht der Gedanke Pate, dass derjenige, der ein Produkt herstellt, am besten über Zusammensetzung, Inhaltsstoffe und Auswirkungen bestimmter Behandlungen Bescheid weiß und deshalb am ehesten in der Lage ist, ein Produkt nach dessen Nutzungsphase ordnungsgemäß und schadlos zu entsorgen.
Einbindung der Entsorgungsbranche in die Produktverantwortung
© Thomé-Kozmiensky Verlag GmbH (6/2007)
Das Thema Produktverantwortung ist ein wichtiges Thema – eines, das den privaten Entsorgern sehr am Herzen liegt, das sie weit gebracht hat in den letzten Jahren. Tatsächlich haben die Produktverantwortungen – neben dem Kreislaufwirtschaftsgesetz – für die private Entsorgungswirtschaft den entscheidenden Schritt zur Marktöffnung und zu eigener Entsorgungsverantwortung gebracht.
Ganz im Sinne des Erfinders
© Rhombos-Verlag (1/2006)
Für eine erfolgreiche Markteinführung und Verbreitung nachhaltiger Produkte und Dienstleistungen sollten Kunden frühzeitig in den Innovationsprozeß einbezogen werden
Von der Nische zum Massenmarkt
© Rhombos-Verlag (1/2006)
Die Vorteile von ökologisch und sozial nachhaltigen Produkten müssen zielgruppengerecht in individuellen Kundennutzen übersetzt werden