„Große Klappe“ und viel dahinter: Einwurfschacht für Industrieabfälle schluckt auch sperrige 120 l-Säcke

Unterflur-Sammelbehältersysteme etablieren sich in Deutschland. Nach der Eroberung städtischen Gebiets und dem steigenden Einsatz in der privaten Wohnungswirtschaft sind Unterflur-Sammelbehältersysteme auch für den gewerblichen Bereich immer attraktiver.

Foto: H&G Entsorgungssysteme GmbH(11.06.2014) Eine saubere Umwelt, wirtschaftliche Effizienz, Arbeitserleichterung und Ästhetik – das sind die Kennzeichen von Unterflur-Sammelbehältersystemen. Neben den bereits etablierten Einsatzzwecken im öffentlichen Raum und zunehmend in der privaten Wohnungswirtschaft entdeckt nun auch die gewerbliche Wirtschaft die bedeutenden Vorteile einer Abfall- und Wertstoffentsorgung über Unterflursysteme.
Die herkömmliche Entsorgung über Standardmüllbehälter – beispielsweise in großen Bürohäusern – macht das Vorhalten einer großen Anzahl Müllbehälter notwendig. Diese werden in der Tiefgarage oder in Kellerräumen verwahrt, um die täglich entstehenden großen Abfallmengen (Papier etc.) aufnehmen zu können. Oft muss dazu Platz bereitgestellt werden, der effektiver genutzt werden könnte. Zur Entleerung müssen die Mülleimer und Container darüber hinaus an einen anderen Ort bewegt werden, wo die Entleerung durch ein Entsorgungsfahrzeug stattfinden kann. Dies fordert und bindet Arbeitskraft von Hausmeistern. Eine weitere Problematik, die oft im Zusammenhang mit der Müllverwahrung innerhalb von Gebäuden auftritt, ist die nötige und vorgeschriebene Belüftung des Müllsammelstandplatzes und der Brandschutz...

Unternehmen, Behörden + Verbände: H & G Entsorgungssysteme GmbH (Burbach)
Autorenhinweis: Frank Ristau, Marketing Assistant, H&G Entsorgungssysteme GmbH, (Burbach)
Foto: H&G Entsorgungssysteme GmbH



Copyright: © Deutscher Fachverlag (DFV)
Quelle: Juni 2014 (Juni 2014)
Seiten: 1
Preis inkl. MwSt.: € 0,00
Autor: Frank Ristau

Artikel weiterleiten Artikel kostenfrei anzeigen Artikel kommentieren


Diese Fachartikel könnten Sie auch interessieren:

20 Jahre Stoffrecht: Woher kam es? Wohin geht es? (Teil II)
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (5/2024)
Das Stoffrecht lässt sich damit als Folge des Stoffschutzes auffassen, als gesetzgeberische Reaktion auf die nur widerwillige, aber dennoch fortschreitende Erkenntnis, dass das patentrechtlicheVersprechen derNaturbeherrschung in Bezug auf Stoffe nicht in dem euphorischen Sinne eingelöst werden kann, in dem es abgegeben wurde.

Material Compliance als Eintrittskarte in die Welt der Nachhaltigkeit
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (3/2024)
Ursprünglich kommt der Begriff „Nachhaltigkeit“ aus der Forstwirtschaft und beschreibt das Handlungsprinzip, wonach nur die Menge Holz geschlagen wird, die in der gleichen Zeit nachwachsen kann. Im Jahr 1987 wurde schließlich die heute weltweit anerkannte Definition der Nachhaltigkeit von den VereintenNationen geprägt undNachhaltigkeit an sich erstmals zu einem politischen Ziel erklärt.

20 Jahre Stoffrecht: Woher kam es? Wohin geht es? (Teil I)
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (2/2024)
„Neue Rechtsgebiete suchen ihre Einheit in Fachpublikationen: Dafür steht die neue Zeitschrift für Stoffrecht!“. So beschrieb Udo Di Fabio vor 20 Jahren die Erwartungen an diese neue Zeitschrift. Das Jubiläumgibt Anlass zu fragen, wie weit diese Einheit gediehen ist, worin sie überhaupt besteht und welche Lernprozesse Regulierer und Regulierte bei alledemschon durchlaufen und noch vor sich haben.

EuGH bejaht die Haftung des Quasi-Herstellers trotz Angabe des abweichenden Herstellungslandes
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (10/2022)
Der EuGH entschiedmit Urteil vom7.7.2022 (C-264/2021, ECLI:EU:20222:536) über die produkthaftungsrechtliche Haftung des Quasi-Herstellers. Der EuGH betonte, es reiche zur Haftung als Hersteller aus, dass eine Person ihren Namen, ihr Warenzeichen (Marke) oder ein anderes Erkennungszeichen am Produkt anbringt oder das Anbringen zulässt. Es sei nicht erforderlich, dass sich diese Person auch auf andere Weise als Hersteller des Produkts ausgebe. Die Entscheidung hebt erneut hervor, dass bei der Ausgestaltung des äußeren Erscheinungsbildes von Produkten, bei denen der Hersteller im Sinne des tatsächlichen Herstellungsprozesses und der Markeninhaber/Lizenzberechtigte auseinanderfallen, besondere Vorsicht geboten ist. Ob durch die Entscheidung die bisherigen Grundsätze für die Einstufung als Quasi-Hersteller hinfällig werden, ist zumindest fraglich.

Der Fulfilment-Dienstleister im Produktsicherheitsrecht
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (8/2022)
Mit dem neuen ProdSG 2021 fand erstmals der Fulfilment-Dienstleister Eingang ins nationale Produktsicherheitsrecht, nachdemer zuvor schon vomeuropäischen Gesetzgeber imRahmen der EU-Marktüberwachungsverordnung anerkannt worden war.Mit demvorliegenden Beitrag soll der Versuch unternommen werden, den neuenWirtschaftsakteur imProduktsicherheitsrecht vorzustellen, ihn von anderen Akteuren abzugrenzen und schließlich seine Pflichten darzustellen.

Name:

Passwort:

 Angemeldet bleiben

Passwort vergessen?