Mit dem am 21.3.2012 ausgefertigten und ab 1.9.2012 anwendbaren Verbraucherinformationsgesetz (VIG)1 stehen weitreichende Auswirkungen auf die am Vertrieb von Non- Food-Verbraucherprodukten beteiligten Hersteller, Importeure und Händler bevor. Die für den Vollzug des Produktsicherheitsrechts zuständigen Marktüberwachungsbehörden werden künftig jedermann auf formlosen Antrag hin umfassende Informationen über Gesetzesverstöße, Produktrisiken und behördliche Überwachungsmaßnahmen zu übermitteln haben, ohne dass der Antragsteller für die Erteilung einer solchen Auskunft Voraussetzungen zu erfüllen hat. Den betroffenen Wirtschaftsakteuren der B2C-Industrie muss empfohlen werden, sich frühzeitig auf den Umgang mit dieser neuen Informationspolitik einzustellen, um Reputationsrisiken zu vermeiden.
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH | |
Quelle: | StoffR 02/2012 (April 2012) | |
Seiten: | 3 | |
Preis inkl. MwSt.: | € 25,00 | |
Autor: | Dr. Arun Kapoor | |
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Der PFAS-Beschränkungsvorschlag – eine Bestandsaufnahme
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PFAS sind eine Gruppe von mehreren tausend verschiedenen hochfluorierten synthetischen Stoffen, sowohl polymere als auch nichtpolymere. Sie sind definiert als fluorierte Stoffe, die mindestens ein vollständig fluoriertes Methyl- oder Methylen-Kohlenstoffatom (ohne ein daran gebundenes H/Cl/Br/I-Atom) enthalten, d. h. mit einigen wenigen Ausnahmen ist jede Chemikalie mit mindestens einer perfluorierten Methylgruppe (-CF3) oder einer perfluorierten Methylengruppe (-CF2-) ein PFAS.
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(K)eine glänzende Zukunft für Chrom(VI)?
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Gefahrgut in der Logistikkette
Desinfektionsmitteleinsatz in dentalen Behandlungseinheiten
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Desinfektionsmittel zum Einsatz in dentalen Behandlungseinheiten sind als Dual-Use-Produkte einzuordnen, wenn sie sowohl einem bioziden Zweck, wie der Wasserentkeimung, als auch zur Desinfektion des Medizinproduktes dienen. In diesem Fall müssen diese Produkte die regulatorischen Anforderungen sowohl der Biozidverordnung (EU) Nr. 528/2012 als auch der Medizinprodukteverordnung (EU) Nr. 2017/745 erfüllen.
IT-Sicherheitsniveau kritischer Infrastruktur unterhalb der KritisV
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Die Bedrohung durch Cyberangriffe wächst von Jahr zu Jahr - auch für kritische Infrastrukturen - an [1]. Nicht nur zuletzt durch die Warnung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) vor einer erhöhten Bedrohungslage in der Cybersicherheit in Deutschland [2] wächst das Bewusstsein für Informationssicherheit. Vor diesem Hintergrund wurde im Jahr
2021 das Projekt subKRITIS: „Bestandsaufnahme des Informationssicherheitsniveaus von kleinen und mittelgroßen Kläranlagen
in NRW unterhalb des Grenzwertes der KritisV - subKritis“ durchgeführt. Die Pflicht zur Informationssicherheit ist für kritische Infrastrukturen seit dem 25.07.2015 durch das Informationssicherheitsgesetz rechtlich festgeschrieben [3].