Wissenschaft mit Augenmaß - Anmerkung zum Beschluss des OLG Köln vom 12.3.2012 – 6 W 34/12

Über die Anforderungen an die wissenschaftliche Absicherung von gesundheitsbezogenen Wirkaussagen für Lebensmittel wird bekanntlich seit langem gestritten. Im Falle der Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (Bilanzierte Diäten) ist dieser Aspekt entscheidend für den Produktstatus und damit die grundsätzliche Verkehrsfähigkeit als derartiges Erzeugnis. Denn aus § 14b Abs. DiätV ergibt sich, dass bilanzierte Diäten „nutzbringend“ und wirksam sein müssen „in dem Sinne, dass sie den besonderen Ernährungserfordernissen der Personen, für die sie bestimmt sind, entsprechen“. Kann der entsprechende Nachweis nicht geführt werden, so sind Inverkehrbringen und Bewerbung als bilanzierte Diät unzulässig.

Kern der Diskussionen ist dabei stets die gleiche Frage: Ist der Nachweis geführt, dass eine (behauptete) gesundheitsbezogene Wirkung (objektiv) vorliegt? Welche Maßstäbe bei der Beantwortung dieser Frage für bilanzierte Diäten heranzuziehen sind, hatte der Bundesgerichtshof im Jahre 2008 geklärt. In seiner „Priorin“-Entscheidung machte er deutlich, dass seiner Auffassung nach bereits eine placebokontrollierte, randomisierte Doppelblindstudie „grundsätzlich“ genügt, um den durch § 14b Abs. 1 Diät geforderten Wirksamkeitsnachweis zu führen. Gleichzeitig formulierten die Bundesrichter seinerzeit, dass im Hinblick auf diesen Nachweis bei bilanzierten Diäten keine höheren Anforderungen an das Nachweisniveau zu stellen sind als bei der Absicherung einer sonstigen
gesundheitsbezogenen Angabe.



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: StoffR 03/2012 (Juli 2012)
Seiten: 5
Preis inkl. MwSt.: € 25,00
Autor: Prof. Dr. Andreas Hahn

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