Die Schweiz istMitglied derVereintenNationen (UN) und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), jedochweder derEuropäischenUnion(EU) noch des EuropäischenWirtschaftsraums (EWR). Sie hatmit Ausnahme des Zulassungsverfahrens von Biozidprodukten und der Guten LaborPraxis (GLP) auch keine vertraglich festgelegte Zusammenarbeit mit der EU im Bereich Chemikaliensicherheit. 1 Verglichenmit der EU(447'700'000 Einwohnerinnen2) ist die Schweiz istmit ihren 8'700'000 Einwohnerinnen relativ klein;3,4 jedenfalls zu klein, um eine komplett eigenständige Chemikalienpolitik zu verfolgen und ein umfassendes
risikobasiertes Chemikalienregime zu betreiben.
Die Schweiz hat ihr Chemikalienrecht auf das der EU ausgerichtet. Dies bedarf regelmässiger Anpassungen der Schweizer Verordnungen imChemikalienbereich. Der Bundesrat hat die neueste Änderung der Chemikalienverordnung auf den 1.Mai 2022 in Kraft gesetzt. In Bezug auf die Meldepflicht werden die in der EU Ende 2020 erlassenen Erleichterungen der Mitteilungspflicht nach Art. 45 CLP-Verordnung eingeführt. Aufgrund der Diskussionen mit den interessierten Kreisen werden für bestimmte Produktgruppenweiterreichende, pragmatische Ausnahmen von der SchweizerMeldepflicht beschlossen.Das Anmeldeverfahren für neue Stoffe wird mit dem REACH-Registrierungssystem synchronisiert, indem in der EU registrierte Stoffe zu alten Stoffen werden. Die Mindestanforderung an die Sprache der Kennzeichnung von Chemikalien richtet sich nun nach der Amtssprache des Ortes der Abgabe. Kaum in Kraft, zeichnet sich auch schon weiterer Revisionsbedarf durch die avisierten Änderungen der REACH- und CLP-Verordnungen imZuge der EU-Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit ab.
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Quelle: | StoffR 03/2022 (August 2022) | |
Seiten: | 7 | |
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