Einzelne als Anwälte der Natur vor deutschen Verwaltungsgerichten: Perspektiven im Lichte des neueren Unionsrechts

Seit dem Urteil des EuGH im Fall Janecek entsprach es der ganz überwiegenden Auffassung in der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit und im Schrifttum, dass die Einwirkungen des Unionsrechts sowie der Aarhus-Konvention auf den individuellen Rechtsschutz im Umweltrecht sich auf personale Rechtsgüter, d.h. praktisch auf den Gesundheitsschutz, beschränkten.

Nur in diesem Umfang war anerkannt, dass die deutsche Schutznormtheorie im Hinblick auf den Grundsatz der Effektivität von Richtlinien (Art. 288 AUEV) und – seit dem Urteil im  Fall Braunbär II – auch den Grundsatz des weiten Gerichtszugangs nach Art. 9 Abs. 3 AK im Wegeeiner unions- bzw. völkerrechtkonformen Auslegung zu erweitern („aufzuladen“) war. Nur insoweit konnten danach Einzelne intendiert oder funktional als Anwälte der Natur agieren, etwa um ihr Interesse an einem angemessenen Zustand der eigenen Lebensumwelt geltend zumachen oder durch zivilgesellschaftlichen Außendruck „Vollzugsdefiziten“  entgegenzuwirken. Andere Gebiete des Umweltrechts sollten, soweit nicht, wie im Atom- und Gentechnikrecht, schon nach autonomem Recht in erweitertem Umfang Klagerechte nach der Schutznormtheorie begründet waren, allein im Anwendungsbereich der unionsrechtlichen Verbandsklage liegen, die so von einem Störenfried des deutschen Systems subjektiven Rechtsschutzes fast schon zu dessen Retter avancierte.



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: EurUp 02/2021 (Mai 2021)
Seiten: 12
Preis inkl. MwSt.: € 32,00
Autor: Prof. Dr. Eckard Rehbinder

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