Regulierung von Tätowiermitteln in Deutschland und auf europäischer Ebene

Die „Verordnung über Mittel zum Tätowieren einschließlich bestimmter vergleichbarer Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen“ kurz Tätowiermittel-Verordnung (TätV), gültig ab 1.5.2009, vereint Elemente der deutschen Kosmetikverordnung (KVO) und der Europaratsresolution ResAP(2008)1.1 Paragraph 1 definiert allgemein verbotene Stoffe, die in Mitteln zum Tätowieren bzw. in vergleichbaren Stoffen und Zubereitungen nicht verwendet werden dürfen. Dazu gehören Stoffe, die in Anlage 1 der Kosmetikverordnung (Liste verbotener Stoffe) bzw. in Anlage 3 Teil A der Kosmetikverordnung (Liste von Stoffen mit Anwendungsbeschränkungen) für den in Spalte f genannten Anwendungsbereich 2, 3 oder 4 gelistet sind.

Ebenfalls verboten sind Azo-Farbstoffe, die durch reduktive Spaltung einer oder mehrerer Azo-Gruppen in eines oder mehrere der in Anlage 1 der TätV aufgeführten Amine aufspalten, sowie in Anlage 2 der TätV aufgeführte Farbstoffe und para-Phenylendiamin (PPD) sowie sein Hydrochlorid oder Sulfat. Paragraph 2 regelt in Anlehnung an die KVO Mitteilungspflichten: Der Hersteller bzw. Inverkehrbringer muss den zuständigen Überwachungsbehörden mitteilen, an welchem Ort das Tätowiermittel hergestellt wird; wird das Tätowiermittel im Ausland hergestellt, so müssen den  zuständigen Überwachungsbehörden die Einfuhrorte mitgeteilt werden. Weiterhin muss der Hersteller bzw. der Inverkehrbringer dem Bundesinstitut für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) den Handelsnamen des Tätowiermittels sowie dessen Zusammensetzung nach Art und Menge (unter Verwendung der INCI-Bezeichnung, soweit vorhanden) vor erstmaligem Inverkehrbringen mitteilen.
 
 
Autoren:
 
Dr. Annegret Blume
Thomas Platzek
Andreas Luch



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: StoffR 04/2013 (September 2013)
Seiten: 4
Preis inkl. MwSt.: € 25,00
Autor: Thomas Platzek
Andreas Luch

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