Positionspapier der DGAW e. V. zur geplanten Verordnung über den Umgang mit Nährstoffen im Betrieb und betriebliche Stoffstrombilanzen

Die Verschärfung des Düngerechts, des Düngegesetzes und der damit verbundenen Verordnungen ist ursächlich durch den immer weiter steigenden Einsatz von organischen Düngern aus der Tierhaltung entstanden. Insbesondere die extrem gestiegenen Düngemengen mit ihren leicht lösbaren Stickstoffanteilen führen vermehrt zu Nitratbelastungen in Grund- und Fließgewässern.

Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber noch einmal, nicht zuletzt auch mit Hinweisen aus der EU-Kommission, das deutsche Düngerecht novelliert und hiermit alle organischen Dünger gleichgesetzt. Der Gesetzgeber betrachtet hierbei allerdings allein die Stickstoffeinträge und macht nicht von seiner Verpflichtung zum Schutz der Humusanteile im Boden Gebrauch. Weder in der novellierten Düngeverordnung noch im Entwurf der Stoffstrombilanzverordnung werden Möglichkeiten aufgezeigt, wie der Humusbestand im Ackerboden gepflegt wird, ganz zu schweigen von einem möglichen Humusaufbau durch entsprechende Zufuhr von Organik. Man ermöglicht sogar bei der Bilanzierung einen Stickstoffverlust aus der Gülle einzurechnen. Bei Komposten, die letztendlich zum Humusaufbau führen, somit eigentlich nur den Boden verbessern und in Wirklichkeit keine stickstoffhaltigen Pflanzendünger darstellen, wird mit dem jetzigen Entwurf der Einsatz quasi zu Nichte gemacht.

Bei der Novellierung der Düngeverordnung hat der Gesetzgeber schlussendlich erkannt, dass eine ordnungsgemäße Kompostdüngung und Humuswirtschaft ausscheidet, wenn nicht die Möglichkeit der gesonderten Bewertung von speziellen Düngemitteln und Anbauweisen eröffnet wird. Der Gesetzgeber konnte sich jedoch nicht zu einer bundeseinheitlichen Regelung durchringen. Die Möglichkeit einer gesonderten Bewertung wurde daher auf die nach Landesrecht zuständigen Stellen übertragen. In § 8 Abs. (5) der Düngeverordnung heißt es dazu wörtlich:

„Um Besonderheiten bei bestimmten Betriebstypen, bei der Anwendung bestimmter Düngemittel, beim Anbau bestimmter Kulturen, der Erzeugung bestimmter Qualitäten, der Haltung bestimmter Tierarten oder der Nutzung bestimmter Haltungsformen oder nicht zu vertretenden Ernteausfällen Rechnung zu tragen, darf der Betriebsinhaber unvermeidliche Verluste und erforderliche Zuschläge nach Vorgabe oder Abstimmung mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle berücksichtigen."

In der Begründung zum Verordnungsentwurf wird ausdrücklich auf die Besonderheit der Kompostdüngung hingewiesen. Dort heißt es:

„Weitere Zuschläge auf Grund geringer pflanzenbaulicher Stickstoffverfügbarkeit können in Betrieben insbesondere dann erforderlich werden, wenn in bestimmten Jahren zur Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit, insbesondere zur Erhöhung des Humusgehaltes, Kompost eingesetzt wurde."

Wir schlagen daher folgende Vorgehensweise vor:

Die Stoffstrombilanzverordnung geht von 3-Jahres-Bilanzen aus. Der in Komposten bzw. in Humusdüngern eingetragene Stickstoff ist naturgemäß stark gebunden und wird im Bilanzzeitraum unvermeidlich nur zu geringen Teilen verfügbar. Wir schlagen daher eine maximal 15%ige Anwendung in der 3-Jahres-Bilanzierung vor. Dieser Wert beinhaltet bereits einen erheblichen Sicherheitsaufschlag und vermeidet so, noch verschiedene Kompostarten zusätzlich berücksichtigen zu müssen.

Dies würde auch in voller Linie der gerade novellierten Düngeverordnung mit ihren gleichlautenden Ausnahmeregelungen entsprechen.

Insgesamt appelliert die DGAW an die zuständigen Ministerien im Landwirtschaft- und Umweltbereich hier eine ganzheitliche Sichtweise an den Tag zu legen. Letztendlich geht es um organische Stoffe, die aus Gartenbau- und Lebensmittelproduktion anfallen; diese wieder in den Kreislauf zu bringen. Von den Haushalten wird eine Bioabfalltrennung verlangt, Landkreise und Städte sammeln das Biogut und betreiben Bioabfallbehandlungsanlagen. Hier erscheint es grotesk, wenn zum einen das Kreislaufwirtschaftsgesetz fordert, hochwertige Komposte zu erzeugen, diese dann aber nicht mehr auf landwirtschaftlichen Flächen eingesetzt werden dürfen nur, weil man das Problem der lokal übermäßigen Gülledüngung nicht in den Griff bekommt.



Copyright: © DGAW - Deutsche Gesellschaft für Abfallwirtschaft e.V. (27.07.2017)
 
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