Beschlussfassung zur StoffBilV abgesetzt

Der Bundesrat hat auf seiner Plenarsitzung am 22.09.2017 die erwartete Beschlussfassung zur Stoffstrombilanzverordnung (StoffBilV) ĂŒberraschend von der Tagesordnung abgesetzt und an die FachausschĂŒsse zurĂŒckĂŒberwiesen.

Der Umwelt- und der Agrarausschuss hatten im Vorfeld der Sitzung zahlreiche Änderungen an der Verordnung vorgeschlagen, die die Bundesregierung nicht mittragen wollte. Zu einer Abstimmung ĂŒber die Ausschussempfehlungen kam es aufgrund der Absetzung jedoch nicht.

WĂ€re es zu einer Abstimmung ĂŒber die Verordnung gekommen, hĂ€tte die Regierungsvorlage keine Mehrheit bekommen. Sie wĂ€re damit gescheitert gewesen mit der Folge, sie vollkommen neu zu erstellen. Durch die RĂŒckĂŒberweisung sollen in den AusschĂŒssen fĂŒr Agrar und Verbrauscherschutz (AV) am 16.10.2017 und dem Umweltausschuss (U) am 19.10.2017 Kompromisse gefunden werden, die dem Bundesrat ggf. im November oder Dezember noch einmal vorgelegt werden können.

Die Eile ist geboten, weil die im DĂŒngegesetz verankerte Pflicht der Landwirte, eine Stoffstrombilanz zu erstellen, ab dem 01.01.2018 gilt - unabhĂ€ngig davon, ob eine Stoffstrombilanzverordnung, die nĂ€here Bestimmungen enthĂ€lt, zu diesem Zeitpunkt in Kraft ist.

Ab dem 01.01.2018 gilt die Pflicht zunĂ€chst fĂŒr Betriebe, mit mehr als 50 Großvieheinheiten je Betrieb oder mit mehr als 30 Hektar landwirtschaftlicher NutzflĂ€che bei einer Tierbesatzdichte von jeweils mehr als 2,5 Großvieheinheiten je Hektar sowie fĂŒr Betriebe, die die vorgenannten Schwellenwerte unterschreiten, wenn dem Betrieb im jeweiligen Wirtschaftsjahr WirtschaftsdĂŒnger aus anderen Betrieben zugefĂŒhrt wird (§ 11a Abs. 2 DĂŒG).

Ab 1. Januar 2023 gilt die Pflicht der NĂ€hrstoffbilanzierung dann fĂŒr alle Betriebe mit mehr als 20 Hektar landwirtschaftlicher NutzflĂ€che oder mehr als 50 Großvieheinheiten je Betrieb. Bis spĂ€testens 31. Dezember 2021 ist das BMEL gehalten, die Auswirkungen der Stoffstrombilanzierung zu untersuchen und dem Bundestag VorschlĂ€ge fĂŒr notwendige Anpassungen der Regelungen vorzulegen (Evaluierung).

Differenzierte Bewertung organischer DĂŒnger gefordert

Die Bioabfallwirtschaft hatte in der Diskussion um die Stoffstrombilanzverordnung eine differenzierte Bewertung der Stickstoffwirkung organischer DĂŒnger gefordert - insbesondere im Fall von DĂŒngemitteln mit hohen Anteilen an organisch gebundenem Stickstoff, die nicht nur der PflanzenernĂ€hrung, sondern auch der Humusversorgung des Bodens dienen.

Im Bodenhumus gebundener Stickstoff, der aus HumusdĂŒngern stammt, wird im Bilanzzeitraum nicht ĂŒber Ernteprodukte abgefĂŒhrt. Dadurch entsteht eine Differenz zwischen Zufuhr und Abgabe von NĂ€hrstoffen, die zu einer Erhöhung des Bilanzwertes fĂŒhren. Im Ergebnis wĂ€re dies aber kein Hinweis auf eine unsachgemĂ€ĂŸe DĂŒngung, sondern lediglich Resultat einer unvollstĂ€ndigen Bilanzierung.

Bereits bei der Novelle der DĂŒngeverordnung (DĂŒV) ist diese Fragestellung aufgetreten. Hier hat der Verordnungsgeber - nach entsprechenden Diskussionen - beim NĂ€hrstoffvergleich fĂŒr Stickstoff eine Bilanzposition eingefĂŒhrt, nach der fĂŒr organische DĂŒngemittel, die einen Beitrag zur Humusversorgung des Bodens und der Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit im Sinne von § 1 Nr. 2 DĂŒG leisten, erforderliche (NĂ€hrstoff-) ZuschlĂ€ge angerechnet werden können.

Im Grundsatz hat das Bundeslandwirtschaftsministerium bestĂ€tigt, dass Betriebe, die nach der DĂŒngeverordnung rechtskonform handeln, in der Stoffstrombilanzverordnung nicht anders bewertet werden sollen.



Copyright: © BundesgĂŒtegemeinschaft Kompost e.V. (09.10.2017)
 
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