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Mit Blick auf die anstehende Bundesratsbefassung haben sich der BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft e. V. sowie der VHE – Verband der Humus- und Erdenwirtschaft e.V. mit einem Schreiben an die Agrar- und die Umweltminister der Länder gewandt. Die Verbände sehen unverändert dringenden Handlungsbedarf bei der Düngeverordnung (DüV).
Damit die Böden auch zukünftig ausreichend mit Humus versorgt werden
können, empfehlen sie, insbesondere Änderungen beim Nährstoffvergleich
und bei der Kompostaufbringung auf gefrorene Böden vorzunehmen.
Der in der DüV vorgesehene Nährstoffvergleich sollte die geringe
Stickstofffreisetzung von Komposten berücksichtigen: „Stickstoff, der im
Kompost gebunden vorliegt und nicht ausgewaschen wird, muss im
Nährstoffvergleich nicht zusätzlich angerechnet werden“, sagte
BDE-Präsident Peter Kurth. Vorschlag der Verbände ist, im
Nährstoffvergleich für das erste Jahr nur die drei bis fünf Prozent des
gesamten Kompoststickstoffs zu berücksichtigten, die im Jahr der
Aufbringung tatsächlich frei werden. Für die drei Folgejahre sollten
insgesamt zehn Prozent des Kompoststickstoffs angerechnet werden. So
würden 15 Prozent des gesamten Stickstoffs der Kompostdüngung im
Nährstoffvergleich berücksichtigt. Diese Größenordnung entspricht der
tatsächlichen Stickstofffreisetzung aus Kompost in einem Zeitraum von
rund drei Jahren. Michael Schneider, VHE-Geschäftsführer, ergänzt: „In
den Nährstoffvergleich sollte nur das einfließen, was der Kompost auch
tatsächlich freisetzt. Es wäre völlig fehlerhaft, wenn der Landwirt
anstelle des pflanzenverfügbaren Stickstoffs den für den Humusaufbau
erforderlichen Stickstoff berücksichtigen müsste.“ BDE und VHE teilen
damit die Position der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände
(Deutscher Städtetag, Deutscher Landkreistag und Deutscher Städte- und
Gemeindebund), beim Kompost lediglich den verfügbaren Stickstoff in der
Bilanz anzurechnen.
BDE und VHE begrüßen, dass bei der Anwendung bestimmter Düngemittel
Besonderheiten berücksichtigt werden können. Momentan sind Regelungen
dazu jedoch nur auf Länderebene und nicht bundesweit einheitlich
möglich. Kurth: „Komposte haben, egal wo sie eingesetzt werden, immer
eine äußerst geringe Nährstofffreisetzung. Eine bundesweit einheitliche
Regelung ist also sachgerechter als 16 unterschiedlichen
Länderregelungen.“
Weiterhin muss die Aufbringung von Kompost auf gefrorenen Böden auch
dann zulässig sein, wenn der Boden keine Pflanzendecke trägt. Schneider:
„Ist das nicht der Fall, muss die Kompostaufbringung zwangsläufig zu
Zeiten stattfinden, in denen die Böden weniger geschont werden. Eine
solche Einschränkung kann nicht ernsthaft das Ziel der Verordnung sein.“
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