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Nach jahrelangem Ringen um eine Novellierung der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) ist diese am 02.10.2017 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Am darauf folgenden Tag ist die Novelle in Kraft getreten und ersetzt die bisher gültige Klärschlammverordnung.
Über 10 Jahre wurde über eine Novellierung der AbfKlärV diskutiert. Mit dem Koalitionsvertrag der letzten Bundesregierung und dem darin enthaltenen Ausstieg aus der bodenbezogenen Klärschlammverwertung, wurde der endgültige Startschuss für eine umfassende Novelle gegeben. In der ersten Hälfte diesen Jahres wurde der Entwurf der neuen AbfKlärV im Bundesrat und Bundestag beschlossen.
Was ändert sich grundsätzlich?
Grundsätzlich beinhaltet die novellierte Verordnung eine Erweiterung des Geltungsbereichs. Neben den bisherigen Regularien zur Ausbringung von Klärschlämmen auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden, regelt die Novelle Anforderungen an die Verwertung von Klärschlämmen, Klärschlammkomposten und Klärschlammgemischen, insbesondere auch im Landschaftsbau.
Dem Koalitionsvertrag der letzten Bundesregierung wird Rechnung getragen, in dem für Kläranlagen mit einer Ausbaugröße von 100.000 Einwohnerwerten (EW) nach 12 Jahren und für Kläranlagen mit 50.000 EW nach 15 Jahren eine verpflichtende Phosphorrückgewinnung und ein damit verbundener Ausstieg aus der bodenbezogene- Verwertung eingeführt wird. Die betroffenen Klärschlammerzeuger haben der zuständigen Behörde bis spätestens 31.12.2023 einen Bericht über die geplanten und eingeleiteten Maßnahmen zur Durchführung der Phosphorrückgewinnung vorzulegen.
Klärschlämme aus Kläranlagen mit einer Ausbaugröße kleiner 50.000 EW dürfen zukünftig auch weiterhin bei entsprechenden Qualitäten bodenbezogen verwertet werden.
Änderungen der bodenbezogenen Verwertung
Für Kläranlagen bis 50.000 EW sowie Kläranlagen ab 50.000 EW in der Übergangszeit ergeben sich bezüglich der bodenbezogenen Verwertung folgende Änderungen, die ab sofort gelten:
Qualitätssicherung verankert
Der Gesetzgeber hat in § 12 Kreislaufwirtschaftsgesetz die Möglichkeit einer Qualitätssicherung von Bioabfällen und Klärschlämmen geschaffen. Diese wurde im Teil 3 der Novelle AbfKlärV aufgenommen und ausgestaltet (§§ 19 bis 31 AbfKlärV). Neben den Vorschriften zur Durchführung der Qualitätssicherung ind auch Erleichterungen im Bereich der Verwertung qualitätsgesicherter Schlämme und Komposte vorgesehen (siehe Kastentext).
Durch die Aufnahme der Qualitätssicherung in die Klärschlammverordnung setzt der Gesetzgeber ein Zeichen hin zur Verwertung von qualitativ hochwertigen Schlämmen. Da die Düngung mittels Klärschlamm in Teilen der Bevölkerung nach wie vor kritisch betrachtet wird, ist die ausschließliche Verwertung von Qualitätsschlämmen und -komposten von großer Relevanz. In Zeiten, in denen die landwirtschaftliche Verwertung bedingt durch strengere Rechtsbestimmungen schwieriger wird und einer genauen Planung bedarf, ist die Qualitätssicherung ein Instrument die ordnungsgemäße Umsetzung und die ausschließliche Verwertung von qualitativ hochwertigen Schlämmen und Komposten zu gewährleisten.
Sinn und Zweck einer Qualitätssicherung bestehen darin, allen Beteiligten – d.h. Kläranlagenbetreibern, mit der Verwertung beauftragten Unternehmen, zuständigen Behörden, und Verbrauchern – Vertrauen zu geben, dass die rechtlichen Anforderungen und Qualitätsziele eingehalten sind.
Schnell gelesen
Tabelle I: Vorteile der Gütesicherung | |
Verwertung nach AbfKlärV ohne Gütesicherung | Verwertung nach AbfKlärV mit Gütesicherung |
Klärschlammuntersuchung je angefangene 250 t TM, mind. 4 und max. 12 Untersuchungen p.a. | Klärschlammuntersuchung je angefangene 500 t TM, max. 6 Untersuchungen p.a. |
Untersuchungen Klärschlammgemische/ -komposte je angefangene 500 t TM, max. 12 Unter-Suchungen | Untersuchungen Klärschlammgemische/ -komposte je angefangene 1000 t TM, max. 12 Untersuchungen |
Untersuchungen auf PCB, Dioxine, dl-PCB, B(a)P, PFT alle 2 Jahre | Untersuchungen auf PCB, Dioxine, dl-PCB, B(a)P, PFT alle 3 Jahre |
Vorlagepflicht der Untersuchungsergebnisse innerhalb von 4 Wochen | Verlängerung der Vorlagepflicht oder Befreiung möglich |
Vermischung von Klärschlämmen aus Anlagen > 1000 EW nur dann, wenn Klärschlamme aus Anlagen des-selben Klärschlammerzeugers stammen und vor der Vermischung die Anforderungen der §§ 8 und 11 AbfKlärV erfüllen | Vermischung von Klärschlämmen aus Anlagen unterschiedlicher Klärschlammerzeuger möglich, wenn Anlagen im Zuständigkeitsbereich der für den Vollzug der AbfKlärV zuständigen Behörde liegt, Zusammensetzung der Abwässer vergleichbar ist, verbindliche Reglung der Klärschlammerzeuger über weitere Verwendung vorliegt, Grenzwerte nach § 8 eingehalten werden |
Lieferscheinverfahren für Klärschlamm, Klärschlamm-gemisch/-Kompost | Befreiung Lieferscheinverfahren, wenn bis spätestens 15. Februar des Folgejahres Nachweise mit folgenden Angaben erbracht werden:
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Copyright: | © Bundesgütegemeinschaft Kompost e.V. (09.10.2017) | |