Frühjahrstagung des Rates in Brüssel

Rat der EU erörterte geplante Verordnung über die Verbringung von Abfällen

Brüssel. Auf der Frühjahrstagung am 2. März in Brüssel hat der Rat der Europäischen Union sich in einer Orientierungsaussprache mit dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen befasst. Er forderte den Ausschuss der Ständigen Vertreter auf, die noch offenen Fragen im sinne dieser Aussprache zu klären, damit der Rat auf seiner Tagung am 28. und 29. Juni eine politische Einigung erzielen kann.

Der Vorschlag zielt darauf ab, einen Beschluss der OECD vom 21. Mai 2002 und das überarbeitete Basler Übereinkommen vom 22. März 1989, die jeweils die Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen betreffen, in Gemeinschaftsrecht umzusetzen und dabei zum einen Probleme bei der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 (ABl. L 30 vom 6.2.1993, S. 1.) anzugehen und zum anderen eine weltweite Harmonisierung im Bereich der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen anzustreben. Die Verordnung (EWG) Nr. 259/93 soll durch die Neuregelung ersetzt werden.

Im Mittelpunkt der Aussprache standen folgende Fragen:

  • Gründe für Einwände gegen Verbringungen, um das so genannte "Ökodumping" zu verhindern
    Da es keine gemeinschaftsweit einheitlichen Vorschriften für die Behandlung von Abfällen gibt, besteht das Risiko, dass Abfälle innerhalb der Gemeinschaft verbracht werden, um die Kosten einer Behandlung nach strengeren Vorschriften zu umgehen.
    Viele Delegationen waren sich darin einig, dass es den zuständigen Behörden, solange es keine gemeinschaftsweiten Vorschriften gibt, möglich sein sollte, im Falle der Nichteinhaltung einzelstaatlicher Rechtsvorschriften Einwände gegen die Verbringung von Abfällen zu erheben. Ferner sprachen sie sich dafür aus, dass die Entwicklung gemeinschaftsweiter Vorschriften ein langfristiges Ziel sein sollte.
  • Anforderungen für den Umgang mit Mischungen ungefährlicher (so genannter "grüner") Abfälle
    Es besteht nach Ansicht von Experten das Risiko, dass die Vermischung verschiedener Arten ungefährlicher, "grüner" Abfälle deren umweltverträgliche Verwertung beeinträchtigen könnte. Die Mehrheit der Delegationen war der Ansicht, dass, wie von der Kommission vorgeschlagen, eine vorsorgeorientierte Vorgehensweise es rechtfertigen könnte, diese Abfallmenge als gefährliche Abfälle der "gelben Liste" zu behandeln. Nach Auffassung anderer sollten Abfallgemenge nur die diesbezügliche Bestimmung des OECD-Beschlusses erfüllen, wonach eine Mischung aus zwei oder mehr Arten von ("grünen") Abfällen den Überwachungsverfahren für "grüne Abfälle" unterliegt, sofern die Zusammensetzung der Mischung ihre umweltverträgliche Verwertung
    nicht beeinträchtigt.
  • Anwendung von Rücknahmeverpflichtungen bei nicht abgeschlossenen oder widerrechtlichen Verbringungen "grüner" Abfälle
    Derzeit ist es den Mitgliedstaaten freigestellt, auf der Verpflichtung, "grüne" Abfälle bei nicht abgeschlossenen oder widerrechtlichen Verbringungen zurückzunehmen, zu bestehen oder nicht. Hier war sich die Mehrheit der Delegationen mit der Kommission darin einig, daß Rücknahmeverpflichtungen auch für "grüne" Abfälle gelten sollten, während andere Delegationen die Auffassung vertraten, dass alternative Mechanismen in Betracht gezogen werden könnten.

 

Hintergrund:
Der Rat besteht aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats auf Ministerebene, der befugt ist, für seine Regierung verbindlich zu handeln. Die Mitglieder des Rates sind gegenüber ihren nationalen Parlamenten politisch verantwortlich.
Die Zusammensetzung jeder Ratstagung ändert sich je nach Beratungsgegenstand, was jedoch keinen Einfluß auf die Einheit des Rates als Organ hat: So tagen beispielsweise die Außenminister in der Zusammensetzung des Rates "Allgemeine Angelegenheiten", um Fragen der Außenbeziehungen oder allgemeine politische Fragen zu behandeln, während die für Wirtschafts- und Finanzfragen zuständigen Minister beispielsweise als Rat "Wirtschaft und Finanzen" zusammentreten.
Die Häufigkeit der Ratstagungen richtet sich nach der Dringlichkeit der behandelten Fragen. In den Zusammensetzungen "Allgemeine Angelegenheiten", "Wirtschaft und Finanzen" und "Landwirtschaft" tagt der Rat einmal pro Monat, während der Rat "Verkehr", "Umwelt" oder "Industrie" zwei- bis viermal pro Jahr zusammentritt.

Kontakt: Rat der Europäischen Union, Rue de la Loi, 175 B-1048 Bruxelles, Tel. 0032-2-285 61 11, Fax 0032-2- 285 73 97/81, eMail: public.info@consilium.eu.int.



Copyright: © Rhombos-Verlag (16.03.2004)
 
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