1016. Sitzung am 11.02.2022: Niedersachsen fordert verbindliche Ziele fĂŒr Abfallreduktion

Die LÀnderkammer soll die Bundesregierung auffordern, durch Erlass einer Rechtsverordnung die Entsorgung gebrauchsfÀhiger Produkte zu verhindern.

Mit einem Entschließungsantrag setzt sich Niedersachsen fĂŒr mehr Ehrgeiz bei der Abfallvermeidung ein. Am 11. Februar 2022 hat das Land den Antrag im Plenum des Bundesrates vorgestellt. Er wurde zur weiteren Beratung in die AusschĂŒsse ĂŒberwiesen.

Zu viele brauchbare Produkte vernichtet

KonsumgĂŒter wie Kleidung, ElektrogerĂ€te und Lebensmittel wĂŒrden oft vor Ende ihrer Lebensdauer entsorgt, obwohl sie hĂ€ufig aus hochwertigen und knappen Rohstoffen bestĂŒnden. Sogar ein nicht unerheblicher Anteil der zurĂŒckgesendeten - neuwertigen - Artikel aus dem Online- und Versandhandel wĂŒrde weggeworfen.
Die Abfallmengen, die durch die Vernichtung gebrauchsfĂ€higer Konsumprodukte entstehen, seien nicht akzeptabel, warnt Niedersachsen. Deutschland mĂŒsse sie durch Vermeidung, Verminderung, Wiederverwertung und Wiederverwendung drastisch reduzieren

Bislang keine verbindlichen Ziele

Die Bestrebungen der Bundesregierung, im Rahmen der Fortschreibung des Abfallvermeidungsprogramms „WertschĂ€tzen statt Wegwerfen“ Ziele zur Abfallvermeidung festzulegen und diese zu konkretisieren, seien deshalb zu begrĂŒĂŸen.
Der Bundesrat solle jedoch sein Bedauern darĂŒber zum Ausdruck bringen, dass bislang keine verpflichtend einzuhaltenden Ziele fĂŒr die Wirtschaftsteilnehmer festgelegt wurden. Eine allein auf freiwilligen Maßnahmen basierende Ausgestaltung der Produktverantwortung greife zu kurz.

Regelungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes reichen nicht aus

Insbesondere fehle im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) ein verbindliches Abfallvermeidungsziel gegen die steigenden Abfallmengen an gebrauchsfĂ€higen KonsumgĂŒtern.
Der dort vorgesehene Vorrang der Abfallvermeidung löse allein jedoch keine unmittelbaren Pflichten aus.
Seit der Novellierung im Oktober 2020 (vergleiche hierzu BundesratKOMPAKT vom 9. Oktober 2020) enthĂ€lt das KrWG zudem weiter ausgestaltete Vorgaben zur Abfallvermeidung, wie beispielsweise die fĂŒr Hersteller und Vertreiber um die Obhutspflicht erweiterte Produktverantwortung des § 23 KrWG, aus der sich allein aber noch keine durchsetzbaren materiell rechtlichen Pflichten der Produktverantwortlichen ableiten ließen.

Rechtsverordnung gefordert

Der Bundesrat solle daher die Bundesregierung bitten, zeitnah fĂŒr von der Abfallvernichtung besonders betroffene Warengruppen wie beispielsweise Textilien von der Möglichkeit der Ausgestaltung der Obhutspflicht durch Rechtsverordnung gemĂ€ĂŸ § 23 Abs. 4 KrWG Gebrauch zu machen, um die Vernichtung gebrauchsfĂ€higer Waren als Abfall zu verhindern.

Mehr AufklÀrung zur Abfallvermeidung

Zudem solle der Bundesrat auf eine Verbesserung der AufklĂ€rung der BĂŒrgerinnen und BĂŒrger hinsichtlich der Auswirkungen ihres Konsumverhaltens hinwirken. Hierzu bedĂŒrfe es auch der verstĂ€rkten Aufnahme dieses Themas in die Lehrinhalte der Kinder- und Erwachsenenbildung.

Ausschussberatungen stehen an

Nach der Vorstellung im Plenum wurde die Initiative in den Umwelt-, den Kultur- sowie den Wirtschaftsausschuss ĂŒberwiesen. Diese befassen sich Ende Februar damit. Sobald die FachausschĂŒsse ihre Beratungen abgeschlossen haben, kommt die Vorlage zur Abstimmung wieder auf die Plenartagesordnung.

Stand: 11.02.2022              

Link zur Originalnachricht >>> (TOP 10: Abfallvermeidung)
Weitere Informationen in den zugehörigen Drucksachen >>>


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