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Die LÀnderkammer soll die Bundesregierung auffordern, durch Erlass einer Rechtsverordnung die Entsorgung gebrauchsfÀhiger Produkte zu verhindern.
Mit einem EntschlieĂungsantrag setzt sich Niedersachsen fĂŒr mehr Ehrgeiz bei der Abfallvermeidung ein. Am 11. Februar 2022 hat das Land den Antrag im Plenum des Bundesrates vorgestellt. Er wurde zur weiteren Beratung in die AusschĂŒsse ĂŒberwiesen.
Zu viele brauchbare Produkte vernichtet
KonsumgĂŒter wie Kleidung, ElektrogerĂ€te und Lebensmittel wĂŒrden oft
vor Ende ihrer Lebensdauer entsorgt, obwohl sie hÀufig aus hochwertigen
und knappen Rohstoffen bestĂŒnden. Sogar ein nicht unerheblicher Anteil
der zurĂŒckgesendeten - neuwertigen - Artikel aus dem Online- und
Versandhandel wĂŒrde weggeworfen.
Die Abfallmengen, die durch die Vernichtung gebrauchsfÀhiger
Konsumprodukte entstehen, seien nicht akzeptabel, warnt Niedersachsen.
Deutschland mĂŒsse sie durch Vermeidung, Verminderung, Wiederverwertung
und Wiederverwendung drastisch reduzieren
Bislang keine verbindlichen Ziele
Die Bestrebungen der Bundesregierung, im Rahmen der Fortschreibung
des Abfallvermeidungsprogramms âWertschĂ€tzen statt Wegwerfenâ Ziele zur
Abfallvermeidung festzulegen und diese zu konkretisieren, seien deshalb
zu begrĂŒĂen.
Der Bundesrat solle jedoch sein Bedauern darĂŒber zum Ausdruck
bringen, dass bislang keine verpflichtend einzuhaltenden Ziele fĂŒr die
Wirtschaftsteilnehmer festgelegt wurden. Eine allein auf freiwilligen
MaĂnahmen basierende Ausgestaltung der Produktverantwortung greife zu
kurz.
Regelungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes reichen nicht aus
Insbesondere fehle im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) ein
verbindliches Abfallvermeidungsziel gegen die steigenden Abfallmengen an
gebrauchsfĂ€higen KonsumgĂŒtern.
Der dort vorgesehene Vorrang der Abfallvermeidung löse allein jedoch keine unmittelbaren Pflichten aus.
Seit der Novellierung im Oktober 2020 (vergleiche hierzu BundesratKOMPAKT vom 9. Oktober 2020)
enthÀlt das KrWG zudem weiter ausgestaltete Vorgaben zur
Abfallvermeidung, wie beispielsweise die fĂŒr Hersteller und Vertreiber
um die Obhutspflicht erweiterte Produktverantwortung des § 23 KrWG, aus
der sich allein aber noch keine durchsetzbaren materiell rechtlichen
Pflichten der Produktverantwortlichen ableiten lieĂen.
Rechtsverordnung gefordert
Der Bundesrat solle daher die Bundesregierung bitten, zeitnah fĂŒr von
der Abfallvernichtung besonders betroffene Warengruppen wie
beispielsweise Textilien von der Möglichkeit der Ausgestaltung der
Obhutspflicht durch Rechtsverordnung gemÀà § 23 Abs. 4 KrWG Gebrauch zu
machen, um die Vernichtung gebrauchsfÀhiger Waren als Abfall zu
verhindern.
Mehr AufklÀrung zur Abfallvermeidung
Zudem solle der Bundesrat auf eine Verbesserung der AufklÀrung der
BĂŒrgerinnen und BĂŒrger hinsichtlich der Auswirkungen ihres
Konsumverhaltens hinwirken. Hierzu bedĂŒrfe es auch der verstĂ€rkten
Aufnahme dieses Themas in die Lehrinhalte der Kinder- und
Erwachsenenbildung.
Ausschussberatungen stehen an
Nach der Vorstellung im Plenum wurde die Initiative in den Umwelt-,
den Kultur- sowie den Wirtschaftsausschuss ĂŒberwiesen. Diese befassen
sich Ende Februar damit. Sobald die FachausschĂŒsse ihre Beratungen
abgeschlossen haben, kommt die Vorlage zur Abstimmung wieder auf die
Plenartagesordnung.
Stand: 11.02.2022
Link zur Originalnachricht >>> (TOP 10: Abfallvermeidung)
Weitere Informationen in den zugehörigen Drucksachen >>>
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