Überarbeitung der Düngeverordnung

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat einen Teil der von den Ländern und Verbänden vorgetragenen Kritik an seinem bisherigen Entwurf der Düngeverordnung berücksichtigt.

Nach Angaben von 'topagrar online' vom 29.06.2015 hat das BMEL in dem bekannt gewordenen neuen Entwurf der Verordnung u.a. folgen-de Änderungen vorgenommen:
- Bezüglich Phosphat soll ab 2018 nunmehr ein Überschuss von 10 kg Phosphat je Hektar und Jahr nicht überschritten werden dürfen. Gleichzeitig wurde die bislang
  geplante Vorgabe gestrichen, auf Flächen mit hohen und sehr hohen Phosphatgehalten gar keinen Überschuss mehr zuzulassen.
- Auch bei den Sperrfirsten will das Ministerium den Forderungen der Praxis entgegenkommen. Zwar soll es dabei bleiben, dass auf Ackerland nach der Ernte der letzten
  Hauptfrucht bis zum 31. Januar keine Stickstoffdüngemittel aufgebracht werden dürfen. Eine Ausnahme soll es nunmehr jedoch bis zum 1. Oktober für Wintergetreide
  geben. Darüber hinaus sollen die Länder für Düngemittel mit weniger als 2 % Trockenmasse Ausnahmen von den Sperrfristen zulassen können.
- Weitere Änderungen gegenüber dem letzten Entwurf vom Dezember 2014 beziehen sich auf die Länderöffnungsklausel für gesonderte Vorschriften in Gebieten mit
  hoher Nitratbelastung im Grundwasser.
Präzisiert wurden die Gebiete mit hoher Nitratbelastung, in denen die Länder besondere Anforderungen an die Düngung stellen können. Diese Gebiete sind nunmehr auf den Einzugsbereich von Grundwassermessstellen beschränkt.
Hier sollen die Länder auch weitergehende Regelungen über Vorlage-, Melde- und Mitteilungs-pflichten über den Nährstoffvergleich und die Düngebedarfsermittlung erlassen können.
In Gebieten, in denen keine Nitratbelastung des Grundwassers vorliegt, sollen die Länder Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Düngeverordnung erlassen können. In belasteten Gebieten sollen dem Entwurf zufolge auch solche Betriebe von gesonderten Auflagen freigestellt werden können, die an bestimmten Agrarumweltprogrammen teilnehmen.

Geplante Änderungen für Kompost
Gegenüber der ersten Entwurfsfassung der Novelle vom 18.12.2015 sind bezüglich Kompost und Stallmist substanzielle Änderungen geplant:
- Die vorgesehene Obergrenze von 170 kg Stickstoff pro Hektar für alle organischen und organisch-mineralischen Düngemittel ein-schließlich pflanzlicher Gärrückstände
  soll sich nicht mehr auf Komposte beziehen. Für Kompost soll die aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff nunmehr 510 kg je Hektar in einem Zeitraum von drei 
  Jahren nicht über-schreiten. 
- Bei der Aufbringung von N- oder P-haltigen Düngemitteln auf gefrorenem Boden, die unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist, dürfen im Fall von Festmist von
  Huf- und Klauentieren, festen Gärrückständen und Kompost nunmehr auch mehr als 60 kg Gesamtstickstoff aufgebracht werden. Diese Grenze hatte bislang den
  Einsatz solcher Humusdünger aufgrund der geringen Mengen, die hätten ausgebracht werden dürfen, praktisch ausgeschlossen. 
- Die Sperrfrist für Festmist von Huf- und Klauentieren, festen Gärrückständen und Kompost vom 15. November bis 31. Januar ist geblieben. In den
  Länderöffnungsklauseln ist den Ländern aber die Befugnis übertragen worden, dass in Gebieten mit geringer Nitratbelastung des Grundwassers die Sperrfrist für die ge-
  nannten Stoffgruppen so verkürzt werden kann, dass sie nur noch den Zeitraum vom 15. Dezember bis 15. Januar umfasst. 
- Die Mindestlagerkapazität für Festmist, feste Gärrückstände und Kompost soll von 4 Monaten auf 3 Monate gesenkt werden.

Bezüglich des jährlichen betrieblichen Nährstoffvergleichs für Stickstoff wird im neuen Verordnungsentwurf darauf hingewiesen, dass bei organischen Düngemitteln, bei denen es sich um Kompost handelt, die zugeführte Menge an Gesamtsickstoff auf 3 Jahre verteilt werden kann. Hintergrund dieses Hinweises könnte sein, dass damit der spezifischen Eigenschaft von Kompost Rechnung getragen werden soll. Diese besteht darin, dass der weit überwiegende Anteil an Stickstoff gar nicht pflanzenverfügbar ist, sondern in organisch gebundener Form vorliegt und dass von diesem organisch gebundenen Anteil wiederum der Großteil der Humusversorgung des Bodens und nicht der Düngung der Pflanzen dient, d.h. wie bei der Düngebedarfsermittlung auch gar nicht anzurechnen ist. Die Regelungsabsicht erscheint hier noch nicht klar.
Insgesamt ist für ‚Humusdünger‘ wie Rottemist oder Kompost zwar zu konstatieren, dass die in Rede stehenden Änderungen eine sachgerechtere Anwendung ermöglichen. Eine fachlich begründete Einordnung von ‚Humusdüngern‘ wird allerdings nach wie vor nicht vorgenommen! Der für die Humusversorgung erforderliche Stickstoffbedarf wird weiter ignoriert mit der Folge, dass der Landwirt eine Humusversorgung mit Kompost aufgrund der Bewertung des Gesamtstickstoffs beim N-Nährstoffvergleich ablehnen wird.

Zeitplan
Wie aus dem Bundesumweltministerium (BMUB) verlautete, sind die bekannt gewordenen Inhalte noch nicht vollständig mit ihm abgestimmt. Bis zum 20. Juli soll dies aber geschehen sein. Insgesamt könnte das Verfahren bis Mitte Oktober dauern. Die Zuleitung der Verordnung an den Bundesrat ist für Anfang November geplant. Die Länderkammer könnte dann auf ihrer letzten Sitzung in diesem Jahr am 18. Dezember über die Regierungsvorlage entscheiden. Parallel dazu soll die notwendige Änderung des Düngegesetzes erfolgen. (KE)



Copyright: © Bundesgütegemeinschaft Kompost e.V. (07.07.2015)
 
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