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Ein ĂŒberarbeiteter Entwurf der Novelle der DĂŒngeverordnung (DĂŒV) ist zwar noch nicht bekannt. Im Hinblick auf Kompost scheint es aber etwas Bewegung zu geben.
Nach der Anhörung am 30. Januar d.J. hat das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) die Stellungnahmen der LĂ€nder und VerbĂ€nde inzwischen durchgesehen und ist dabei, einen ĂŒberarbeiteten Entwurf zu erstellen. Die entsprechenden Abstimmungen innerhalb der Bundesregierung (BMEL und BMUB) dauern noch an. Nach bisherigen Verlautbarungen wird ein Ănderungsbedarf v.a. bei der Ausweisung von Nitrat-Belastungsgebieten inklusive weitergehenden MaĂnahmen fĂŒr belastete Gebiete und ggf. geringere Auflagen fĂŒr unbelastete Gebiete gesehen. Desweiteren ist auch eine bessere BerĂŒcksichtigung bestimmter DĂŒngemittel wie Stallmist und Kompost im GesprĂ€ch. Auf eine Anfrage der agrarpolitischen Sprecherin der Linksfraktion, Kirsten Tackmann, antwortete Agrar-StaatssekretĂ€r Peter Bleser in einem Schreiben
vom 07. April 2015, dass ein Anpassungsbedarf bei den verschĂ€rfenden MaĂnahmen in Gebieten mit hoher Nitratbelastung sowie den entlastenden MaĂnahmen in Gebieten mit geringer Nitratbelastung im Rahmen der LĂ€nderermĂ€chtigung gesehen werde. DarĂŒber hinaus gebe es, heiĂt es in dem Schreiben weiter, einen Ănderungsbedarf hinsichtlich der Sonderregelungen fĂŒr Kompost bei der Stickstoffobergrenze von 170 kg/ha sowie hinsichtlich der Sperrfrist fĂŒr die Ausbringung von Festmist und Komposten im Herbst und Winter. In Ă€hnlicher Weise Ă€uĂerte sich Umwelt-StaatssekretĂ€r Jochen Flasbarth in einem Interview mit der Top Argar: âWir dĂŒrfen nicht verhindernâ, so Flasbarth, âdass Landwirte auch kĂŒnftig Kompost abnehmen. Hier ist ein Bereich, wo wir sehr ernsthaft ĂŒber die Weiterentwicklungen des Verordnungsentwurfes nachdenken werden.â Damit sind zwei Punkte angesprochen, die im Mittelpunkt der Kritik der mit der Kreislaufwirtschaft befassten VerbĂ€nde gestanden haben. Bei der 170 kg N-Obergrenze hatten VerbĂ€nde kritisiert, dass diese Obergrenze kĂŒnftig nicht nur fĂŒr organische WirtschaftsdĂŒnger mit hohen Gehalten an verfĂŒgbarem Stickstoff gilt, sondern nach der Novelle auch solche organischen DĂŒnger einbezogen werden sollen, bei denen der Stickstoff zu hohen Anteilen in organisch gebundener Form vorliegt, d.h. in wesentlichen Teilen nicht der ErnĂ€hrung der Pflanzen, sondern der Humusversorgung des Bodens dient. Zweck der 170 kg N-Obergrenze fĂŒr WirtschaftsdĂŒnger tierischer Herkunft ist es, einen Bezug zwischen der Tierhaltung und der in einem Betrieb zur VerfĂŒgung stehenden FlĂ€che herzu-
stellen, um eine ĂberdĂŒngung zu vermeiden. Komposte aus privaten und kommunalen Kompostanlagen sind dementsprechend gegenwĂ€rtig nicht von dieser Begrenzung betroffen. Die Krux der geplanten Neuregelung ist, dass der landwirtschaftliche Betrieb bei einer Kompostanwendung zwar Gesamtstickstoff aufnimmt, aber nur den geringsten Teil in der DĂŒngebedarfsrechnung berĂŒcksichtigen kann. Dieser wird im Anhang 3 des Verordnungsentwurfes mit einer MindestverfĂŒgbarkeit von 5 % angegeben, was sachgerecht ist. Die zweite, wesentliche EinschrĂ€nkung der Kompostvermarktung in die Landwirtschaft ist durch die EinfĂŒhrung einer Sperrfrist bedingt. Diese hat eine erhebliche VerkĂŒrzung der ZeitrĂ€ume zufolge, in denen eine bodenschonende Ausbringung möglich ist. Zudem bliebe eine Anwendung von Kompost nur noch in Zeiten möglich, in denen Bodenbereitung und Aussaat fĂŒr den landwirtschaftlichen Betrieb Vorrang haben.FĂŒr eine ausreichende ErmĂ€chtigungsgrundlage muss zunĂ€chst das DĂŒngegesetz geĂ€ndert werden. Dieses soll in den nĂ€chsten Wochen als Drucksache erscheinen. Zur Zeit wird davon ausgegangen, dass eine entsprechende Drucksache zur DĂŒngeverordnung erst nach der Sommerpause veröffentlicht wird. (LN)
Copyright: | © BundesgĂŒtegemeinschaft Kompost e.V. (10.05.2015) | |