ElektroG: Änderungen im Jahr 2018

Für das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) von 2015 gelten teilweise neue Anforderungen. Seit 15.08.2018 gilt der sogenannte "offene Anwendungsbereich" (open scope). Statt 10 gibt es nur noch 6 Kategorien. Ab 01.12.2018 ändern sich dann auch die Bezeichnungen und Zusammensetzungen der 6 Sammelgruppen. Ab 2019 gilt eine Mindesterfassungsquote von 65 % statt bisher 45 %. Im Folgenden finden sich Erläuterungen, EAR- und weiterführende Links.

Quelle: Stiftung Elektroaltgeräte Register

Laut den Artikeln 3 und 7 (BGBl. S. 1769, S. 1773, Link siehe "Rechtlicher Hintergrund und Änderungen") des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts über das inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten war das ElektroG 2015 zu ändern. Am 15.08.2018 sind folgende Änderungen in Kraft getreten.


1. ElektroG: Offener Anwendungsbereich
Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz gilt nunmehr für sämtliche Elektro(nik)-Geräte, es sei denn, sie sind explizit ausgeschlossen (§ 2 Abs. 1 und 2 ElektroG). Sofern Möbel, Kleidung etc. über elektrische Funktionen verfügen, können unter bestimmten Voraussetzungen die Anforderungen des ElektroG gelten (z. B. für elektrisch verstellbare Fernsehsessel).


2. 6 Gerätekategorien
Elektro(nik)geräte werden nur noch in 6 Gerätekategorien unterteilt. Die Gerätearten und Zuordnung zu den Kategorien wurden angepasst. Als Hilfestellung bietet die EAR eine Gerätezuordnung zu den Kategorien, einen Entscheidungsbaum sowie Grafiken zur Unterscheidung zwischen Groß- und Kleingeräten an.


3. 6 Sammelgruppen
Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger müssen die gesammelten Altgeräte wie bisher in 6 Sammelgruppen bereitstellen. Ab 01.12.2018 ändern sich die Bezeichnungen und Zusammensetzungen der 6 Sammelgruppen. Nach § 46 Abs. 6 ElektroG gelten die Optierungsanzeigen weiter. Optierungen werden automatisch in die neuen Sammelgruppen überführt. Sofern erforderlich, haben die öffentlich rechtlichen Entsorgungsträger bis zum 15.11.2018 die Möglichkeit, Änderungen der Optierungen bei der ear anzuzeigen.


4. Erhöhung der Mindesterfassungsquote
Ab 2019 gilt eine Mindesterfassungsquote von 65 % statt bisher 45 % bezogen auf das Durchschnittsgewicht der Neugeräte, die in den drei Vorjahren in Verkehr gebracht wurden.

5. Historische Altgeräte
Der Begriff der "historischen Altgeräte" in § 3 Nr. 4 ElektroG wurde um die Altgeräte erweitert, die vor dem 15.08.2018 in Verkehr gebracht wurden, soweit sie vom ElektroG in der Fassung vom 20.10.2015 noch nicht erfasst waren.


Weitere Hinweise zu den Änderungen enthalten die von der Europäischen Kommission angebotenen FAQ, die Mitteilungen 31 A und 31 B der LAGA Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall sowie der Beitrag "Änderungen ElektroG 2018" (siehe Weiterführende Informationen).


Rechtlicher Hintergrund und Änderungen
Das ElektroG 2015 ist die Weiterentwicklung des ersten ElektroG aus dem Jahr 2005, dessen Anwendungsbereich noch durch die 10 Gerätekategorien bestimmt war. Die Regelungen zu den Stoffverboten, die seit 2005 im ElektroG integriert waren, wurden 2013 in die ElektroStoffV überführt. Mit der Novellierung des ElektroG im Jahr 2015 wurde die Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE) in nationales Recht umgesetzt. Photovoltaik-Anlagen und Leuchten aus privater Herkunft wurden in den Anwendungsbereich aufgenommen sowie größere Vertreiber zur Rücknahme von Altgeräten verpflichtet. Die Vorgaben an die Erstbehandlung von Altgeräten wurden spezifiziert. Neben weiteren Verstößen, sind seit der Änderung durch das Artikelgesetz vom 27. März 2017, auch Verstöße gegen die Vertreiber-Rücknahmepflicht bußgeldbewährt. Die ElektroG-Änderungen in 2018 schließen die Umsetzung der Vorgaben der EU-Richtlinie 2012/19/EU ab.


>>>Zum IZU, Infozentrum UmweltWirtschaft



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