Geothermie-Biomasse-Hybridkraftwerke

Geothermie boomt.

Obwohl in Deutschland bisher nur ein geothermisches Demonstrationskraftwerk Strom produziert, sind viele Projekte zur kombinierten geothermischen Erzeugung von Wärme und Strom in Bearbeitung. In den geeigneten Gebieten sind Bergrechte weitgehend verteilt. Würden überall geothermische Kraftwerke entstehen, löste das Investitionen von mehreren Milliarden Euro aus. Über technische, wirtschaftliche und rechtliche Fragen der Nutzung oberflächennaher und tiefer Geothermie zur Wärme-/Kälte- und Stromerzeugung wurde umfassend auf der 9. Geothermischen Fachtagung vom 15. – 17.11.2006 in Karlsruhe informiert. Für [GGSC] trug Rechtsanwalt Hartmut Gaßner zur energierechtlichen Behandlung von Geothermieanlagen (Wärme und Strom) vor.

Wärme

Die durch tiefe Geothermie gewonnene Wärme wird derzeit vor allem durch Einzelverträge vermarktet. Die Effizienz der Geothermieanlage hängt jedoch – wie bei fossiler KWK-Fernwärme – davon ab, dass möglichst viel Wärme in möglichst engem Umkreis verkauft werden kann. Dafür vorgesehenes rechtliches Instrument ist der kommunalrechtliche Anschluss- und Benutzungszwang. Der ist allerdings mit rechtlichen Hürden verbunden. Eigentümer, die eine autonome Wärmeversorgung wollten, haben in der Vergangenheit erfolgreich gegen unzureichende Fernwärmesatzungen geklagt.

Vor allem bei Neubaugebieten gibt es weitere Möglichkeiten, die Erwerber zur Wärmeversorgung aus einer Geothermieanlage zu verpflichten. Wenn die Grundstücke zunächst in der Hand eines öffentlichen Trägers liegen und an Bauherren verkauft werden sollen, kann der Grundstückskaufvertrag mit der Verpflichtung zur Geothermienutzung verbunden werden. Erforderlich ist, dass nicht nur der aktuelle Erwerber, sondern der jeweilige Eigentümer verpflichtet wird. Dazu kommen privatrechtliche Grunddienstbarkeiten oder öffentlich-rechtliche städtebauliche Verträge in Betracht.

Strom: Hybridkraftwerke

KWK-Kraftwerke sind vor allem durch die Abnahmeverpflichtung und Mindestvergütung des erzeugten Stroms nach dem EEG interessant geworden.

Möglichkeiten zur Effizienzsteigerung ergeben sich hier durch die Kombination eines Geothermie- und eines Biomassekraftwerks (Hybridkraftwerk). Bei optimaler Konfiguration können zunächst die gesetzliche Mindestvergütung und die für Biomasse vorgesehenen Zuschläge (NawaRo-Bonus, KWK-Bonus und Technologie-Bonus) genutzt wer­den.

Wird die Abwärme aus dem Biomassekraftwerk in der Geothermieanlage mitgenutzt, kann die Effizienz weiter erhöht werden. In einem von [GGSC] betreuten Projekt war zu klären, welche Auswirkungen das Ausschließlichkeitsprinzip für die Biomasseverstromung auf die Vergütung von Strom aus ein Hybridkraftwerk hat. Ferner war zu prüfen, ob der in der Geothermieanlage erzeugte Strom, soweit er aus der Abwärme des Biomassekraftwerkes stammt, als Geothermiestrom oder als Biomassestrom vergütet werden muss. Was günstiger ist, hängt vor allem von der Anlagenkonfiguration ab.


Kontakt: Anwaltsbüro [Gaßner, Groth, Siederer & Coll.]
Rechtsanwälte Hartmut Gaßner und Dr. Georg Buchholz
Stralauer Platz 34, 10243 Berlin
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