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Die EU-Wettbewerbsaufsicht hat die von Deutschland geplante Förderung hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen genehmigt. Die Regelung wird eine Verbesserung der Energieeffizienz, geringere CO2-Emissionen und eine bessere Integration des KWK-Stroms in den Strommarkt bewirken. Gleichzeitig hat die Kommission eine eingehende Prüfung der bestimmten Verbrauchern gewährten Ermäßigungen von der zur Finanzierung der Förderung erhobenen Umlage eingeleitet.
Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager erklärte dazu: „KWK-Anlagen erzeugen nicht nur Strom, sondern ermöglichen auch die Nutzung der dabei erzeugten Wärme. Die von uns heute genehmigte deutsche Regelung zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung kann einen wichtigen Beitrag zu den Energie- und Klimazielen der EU leisten. Sie verbessert die Integration der hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen in den Markt und hält die den Kunden berechneten Strompreise niedrig. Wir müssen jedoch eingehend prüfen, wie sich die bestimmten Verbrauchern gewährten Ermäßigungen der Umlage, mit der die Regelung finanziert wird, auf den Wettbewerb auswirken.“
Das deutsche Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz 2016 (KWKG 2016) sieht staatliche Beihilfen für die Betreiber neuer und modernisierter hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen vor, sofern diese ihre Anlagen nicht mit Stein- und Braunkohle betreiben. Gefördert werden ferner der Neu- und der Ausbau von energieeffizienten Fernwärme- und Fernkältenetzen (dabei handelt es sich um häufig in Städten gebaute Rohrleitungen, mit denen die Wärme/Kälte zu den Endverbrauchern transportiert wird), sowie der Bau und die Nachrüstung von Wärme- und Kältespeichern.
Die Prüfung der Kommission ergab, dass diese Förderung die Integration der Kraft-Wärme-Kopplung in den Strommarkt verbessert und mit den EU-Beihilfevorschriften, insbesondere den EU-Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen aus dem Jahr 2014, im Einklang steht:
Das KWKG 2016 sieht auch staatliche Beihilfen für bestehende gasbetriebene hocheffiziente KWK-Anlagen vor, die für Fernwärmezwecke eingesetzt werden. Deutschland hat aufgezeigt, dass diese Anlagen ihre Produktion ohne die beschränkte Förderung aufgrund ihrer höheren Produktionskosten und der niedrigen Strompreise einstellen würden. Auf dieser Grundlage hat die Kommission festgestellt, dass die Förderung angemessen und erforderlich ist, um eine erhebliche Steigerung der CO2-Emissionen in Deutschland zu verhindern, und dass sie mit den EU-Beihilfevorschriften, insbesondere mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, im Einklang steht.
Auf dieser Grundlage kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Regelung zu Energieeffizienz und niedrigeren CO2-Emissionen beitragen und eine bessere Integration von KWK-Strom in den Strommarkt bewirken wird. Etwaige durch die staatliche Förderung bedingte Wettbewerbsverzerrungen werden dadurch begrenzt, dass ein Teil der Förderung über Ausschreibungen zugewiesen wird.
Zu dieser Regelung gibt es einen detaillierten Evaluierungsplan für die Beurteilung ihrer Auswirkungen. Die Ergebnisse dieser Evaluierung werden der Kommission bis Dezember 2021 vorgelegt werden.
Eingehende Prüfung der Umlageermäßigungen für bestimmte Kunden
Die Maßnahme wird durch eine Umlage auf den Stromverbrauch finanziert, die von den Netzbetreibern als Aufschlag auf die Netzentgelte erhoben wird. Im Jahr 2016 beläuft sich die KWK-Umlage auf 0,445 Cent/kWh. Das KWKG 2016 sieht Ermäßigungen für Verbraucher mit hohem Jahresverbrauch und für energieintensive Industrieunternehmen vor. Diese Ermäßigungen verringern die Last, die diese Verbraucher normalerweise tragen müssten und stellen daher eine staatliche Beihilfe im Sinne der EU-Vorschriften dar.
Die Kommission wird nun eingehender untersuchen, ob diese Ermäßigungen mit den EU-Beihilfevorschriften vereinbar sind. Sie wird insbesondere prüfen, ob Ermäßigungen der KWK-Umlage möglicherweise zur Gewährleistung tragfähiger Finanzierungen von KWK-Förderregelungen erforderlich sind. Was die Umlagen zur Finanzierung von Förderregelungen für erneuerbare Energien betrifft, sind nach den Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen aus dem Jahr 2014 unter bestimmten Voraussetzungen Ermäßigungen für bestimmte Verbraucher zulässig, um deren Wettbewerbsfähigkeit zu gewährleisten. Die Kommission wird der Frage nachgehen, ob ähnliche Gründe auch für die KWK-Umlage gelten könnten. Ferner wird sie sorgfältig prüfen, ob die im KWKG 2016 vorgesehenen Ermäßigungen der KWK-Umlage angemessen sind, und wie sie sich auf den Wettbewerb auswirken.
Die Einleitung eines Prüfverfahrens lässt keine Rückschlüsse auf das Ergebnis der Untersuchung zu. Deutschland und Beteiligte erhalten dadurch Gelegenheit, zu der in Rede stehenden Maßnahme Stellung zu nehmen und Informationen vorzulegen, die zu einem besseren Verständnis der Auswirkungen der Ermäßigungen auf den Wettbewerb beitragen können.
Hintergrund
Im Jahr 2002 stellte die Kommission fest, dass das deutsche Gesetz zum Schutz der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung aus dem Jahr 2000 keine Beihilfe beinhaltete (Beihilfesache NN68/2000). Die angemeldete Beihilferegelung unterscheidet sich jedoch in mehrfacher Hinsicht vom KWK-Gesetz aus dem Jahr 2000. So wird die Förderregelung 2016 durch eine vom Staat auferlegte Umlage finanziert. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die angemeldete KWK-Förderregelung aus dem Jahr 2016 staatliche Beihilfen beinhaltet.
Die nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses wird über das Beihilfenregister auf der Website der GD Wettbewerb unter der Nummer SA.42393 zugänglich gemacht. Über neu im Internet und im Amtsblatt der EU veröffentlichte Beihilfebeschlüsse informiert der elektronische Newsletter State aid Weekly e-News.
Pressekontakt: Reinhard Hönighaus, Tel.: +49 (30) 2280-2300
Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern beantwortet das Team des Besucherzentrums ERLEBNIS EUROPA per E-Mail oder telefonisch unter (030) 2280 2900.
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