bvse fordert Nachbesserungen im Referentenentwurf zur GewerbeabfallV
In seiner Stellungnahme zum vorliegenden Referentenentwurf zur Gewerbeabfallverordnung fordert der bvse tiefergreifendere MaĂnahmen fĂŒr die effektive Kontrolle und den Vollzug bei den Abfallverbrennungsanlagen und Gewerbebetrieben sowie Technologieoffenheit bei den Vorgaben fĂŒr Vorbehandlungsanlagen.
Stichprobenkontrollen reichen nicht! BuĂgelder bei VerstöĂen
âEin hoher Anteil von vorbehandlungsfĂ€higen AbfĂ€llen landet nach wie
vor in der MĂŒllverbrennung. Die vorgesehene Erweiterung des
Anwendungsbereiches auf die Anlagen zur energetischen Verwertung von
AbfĂ€llen ist lĂ€ngst ĂŒberfĂ€llig und zwingend erforderlich. Jedoch sind
die im Referentenentwurf vorgesehenen Stichprobenkontrollen zu denen die
Anlagen verpflichtet werden sollen, keinesfalls ausreichendâ, erklĂ€rte
bvse-HauptgeschĂ€ftsfĂŒhrer Eric Rehbock.
Mit den Kontrollen sollen die Abfallerzeuger identifiziert werden,
die den Ausnahmetatbestand zur direkten energetischen Verwertung in
Anspruch nehmen, sowie die Einhaltung der GewerbeabfallV hinsichtlich
der Art und Zusammensetzung der angelieferten AbfÀlle.
âStichprobenkontrollen, die lediglich eine Sichtkontrolle sowie der
Erhebung von Angaben umfassen, die die Anlagenbetreiber zur
energetischen Verwertung ohnehin fĂŒr ein ordnungsgemÀà gefĂŒhrtes
Betriebstagebuch benötigen, werden keine Lenkungswirkung in Richtung der
rechtlich geforderten Vorbehandlung erzielen. Völlig inakzeptabel ist
darĂŒber hinaus, das in dem vorgelegten Entwurf eine Möglichkeit der
Fremdkontrolle durch die Behörden bei den Abfallverbrennungsanlagen
fehltâ, hob Rehbock hervor.
In seiner Stellungnahme macht der bvse deutlich, dass fĂŒr eine
effektive Kontrolle mindestens vier unangemeldete Kontrollen auf den
BetriebsgelĂ€nden der Abfallverbrennungsanlagen stattfinden mĂŒssten und
dass VerstöĂe gegen Verpflichtungen ebenso wie bei den Abfallerzeugern
und Vorbehandlungsanlagen mit BuĂgeldern belegt werden sollten.
Keine Vollzugsverlagerung auf Kosten der Unternehmen â Faire Kostentragungsregelung fĂŒr SachverstĂ€ndigengutachten
Ungleichbehandlung im Hinblick auf den Vollzug seien fĂŒr den Verband
weder nachvollziehbar noch akzeptabel, erklÀrte Rehbock auch im Hinblick
auf die im Entwurf vorgesehene ErmÀchtigung der Behörden, bei
vermeintlich vorliegenden Anhaltspunkten fĂŒr eine fehlerhafte
Dokumentation auf Kosten des Abfallerzeugers bzw. -besitzers einen
SachverstĂ€ndigen zur PrĂŒfung beauftragen zu können.
âWir befĂŒrchten, dass durch diese ErmĂ€chtigung die Behörden aus ihrem
allseits bekannten Personalmangelproblem heraus dazu verleiten werden,
voreilig davon Gebrauch zu machen â auf Kosten der Unternehmen.â
Aus diesem Grund fordert der bvse in den Entwurf eine
Kostentragungsregelung aufzunehmen, die besagt, dass dem Abfallerzeuger
die Kosten fĂŒr das SachverstĂ€ndigengutachten von der Behörde zu
erstatten ist, wenn vom Gutachter keine UnregelmĂ€Ăigkeiten in der
Dokumentation festgestellt werden.
âDie Aufnahme eines entsprechenden Passus verringert zudem die
Gefahr, dass Behörden voreilig zeit- und kostenintensive
SachverstĂ€ndigengutachten beim Abfallerzeuger anfordernâ, ist
bvse-HauptgeschĂ€ftsfĂŒhrer Eric Rehbock ĂŒberzeugt.
Gute Koordination und einheitliche Standards fĂŒr eine effektive Ăberwachung
Positiv bewertet der Verbandschef, dass zur Ăberwachung der
getrennten Sammlung die Erzeuger gewerblicher AbfĂ€lle kĂŒnftig in einer
Liste erfasst werden sollen. âAllerdings fehlt bisher noch eine Regelung
zur Koordination der zustÀndigen Behörden und einheitliche Standards,
die gewÀhrleisten, dass in den Listen auch wirklich alle
Gewerbetreibenden aufgefĂŒhrt werdenâ, machte Rehbock deutlich.
ĂberprĂŒfung der Gewerbebetriebe â Gerade mal 1 Prozent ist zu wenig!
Dringenden Verbesserungsbedarf sieht der Verbandschef auch bei den
VorschlĂ€gen zur ĂberprĂŒfung von Betrieben durch die zustĂ€ndigen
Behörden. Im Hinblick auf VerstöĂe gegen die Gewerbeabfallverordnung.
âDie Regelung sieht vor, dass lediglich eine PrĂŒfung von 10 Betrieben
je 100.000 Einwohnern fĂŒr die Behörden zwingend sein soll. Damit
werden, je nach Region, nicht mal ein Prozent der Betriebe umfasst. Eine
solch geringe ĂberprĂŒfungsquote wird auch kĂŒnftig keinen regelwidrig
tÀtigen Abfallerzeuger dazu motivieren, sein Verhalten zu Àndern. Wenn
wir eine StÀrkung des Recyclings von gewerblichen Siedlungs- sowie Bau-
und AbbruchabfĂ€llen erreichen wollen, sollten die Behörden kĂŒnftig
mindestens 1/4 der gemÀà Liste in ihren ZustÀndigkeitsbereich fallenden
Betriebe kontrollierenâ, fordert Rehbock.
Vorbehandlungsanlagen nicht in technologische Zwangsjacke stecken!
Bei den im Referentenentwurf vorgesehenen Anforderungen an die
Vorbehandlungsanlagen begrĂŒĂt der bvse die mittelstandsfreundliche
Beibehaltung der Kaskadenlösung, mit einer vollzugsfreundlichen
BeschrÀnkung der Kaskade auf zwei Anlagen.
Kritik ĂŒbt der Verband an der Erweiterung der Komponentenliste, die
einen zusÀtzlich verpflichtenden Einbau von Nahinfrarotaggregaten zur
Ausbringung von mindestens 85 % von Kunststoff, Holz und Papier
vorsieht. Theoretisch könnte von dieser vorgeschriebenen
Anlagenkonfiguration mit Zustimmung der zustĂ€ndigen Ăberwachungsbehörde
abgewichen werden, wenn die Recyclingquote von 30 Prozent eingehalten
wird.
âDie Erfahrung mit der gĂŒltigen GewerbeaAbfV hat uns gezeigt, dass
diese Zielquote auch beim derzeit besten Stand der Technik nicht
gelingt. Daher lehnen wir die geplante Festlegung unserer Unternehmen
auf diese eine Technologie ab und fordern, die bislang gĂŒltige Regelung,
Nahinfrarotaggregate lediglich als Option zuzulassen, beizubehalten.
Unsere Unternehmen benötigen Technologieoffenheit, die Innovationen in
neue Behandlungstechniken fördert und die Betreiber der
Vorbehandlungsanlagen nicht unangemessen einschrĂ€nktâ, erklĂ€rte Rehbock.
Die Gewerbeabfallverordnung sollte die Vorbehandlung zur Förderung
der Kreislaufwirtschaft unterstĂŒtzen, dĂŒrfe bei der Trennung der Stoffe
marktwirtschaftliches Handeln jedoch nicht verhindern, heiĂt es in der
Stellungnahme.
EinfĂŒhrung von Anzeige- und/oder Genehmigungspflicht fĂŒr alle Abbruch- und Bauvorhaben
Bei den neuen Regelungen zur getrennten Sammlung, Vorbereitung zur
Wiederverwendung und dem Recycling von bestimmten Bau- und
AbbruchabfÀllen sieht der bvse insbesondere bei der Vorgabe, schon ab
der Baustelle den endgĂŒltigen Entsorgungsweg in eine konkrete Anlage zu
benennen, keinen Informationsgewinn oder Verbesserung im Hinblick auf
den Vollzug. âDie vorgeschlagenen Ănderungen fĂŒhren nur zu zusĂ€tzlichem
unnötigen Zeitaufwand und Kosten fĂŒr alle Beteiligtenâ, verdeutlichte
bvse-HauptgeschĂ€ftsfĂŒhrer Rehbock.
Wichtig fĂŒr den Vollzug und eine ausreichende Ăberwachung der GewAbfV
bezĂŒglich der Bau- und AbbruchabfĂ€lle seien Informationen ĂŒber die
Abfallerzeuger und -besitzer. HierfĂŒr sollte eine grundsĂ€tzliche
Anzeige- und/oder Genehmigungspflicht fĂŒr alle Abbruch- und Bauvorhaben
eingefĂŒhrt werden und weitreichende Freistellungen davon zurĂŒckgenommen
werden.
| Copyright: | © bvse-Bundesverband SekundĂ€rrohstoffe und Entsorgung e.V. (27.05.2024) |
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