bvse fordert Nachbesserungen im Referentenentwurf zur GewerbeabfallV

In seiner Stellungnahme zum vorliegenden Referentenentwurf zur Gewerbeabfallverordnung fordert der bvse tiefergreifendere Maßnahmen fĂŒr die effektive Kontrolle und den Vollzug bei den Abfallverbrennungsanlagen und Gewerbebetrieben sowie Technologieoffenheit bei den Vorgaben fĂŒr Vorbehandlungsanlagen.

Stichprobenkontrollen reichen nicht! Bußgelder bei VerstĂ¶ĂŸen


„Ein hoher Anteil von vorbehandlungsfĂ€higen AbfĂ€llen landet nach wie vor in der MĂŒllverbrennung. Die vorgesehene Erweiterung des Anwendungsbereiches auf die Anlagen zur energetischen Verwertung von AbfĂ€llen ist lĂ€ngst ĂŒberfĂ€llig und zwingend erforderlich. Jedoch sind die im Referentenentwurf vorgesehenen Stichprobenkontrollen zu denen die Anlagen verpflichtet werden sollen, keinesfalls ausreichend“, erklĂ€rte bvse-HauptgeschĂ€ftsfĂŒhrer Eric Rehbock.

Mit den Kontrollen sollen die Abfallerzeuger identifiziert werden, die den Ausnahmetatbestand zur direkten energetischen Verwertung in Anspruch nehmen, sowie die Einhaltung der GewerbeabfallV hinsichtlich der Art und Zusammensetzung der angelieferten AbfÀlle.

„Stichprobenkontrollen, die lediglich eine Sichtkontrolle sowie der Erhebung von Angaben umfassen, die die Anlagenbetreiber zur energetischen Verwertung ohnehin fĂŒr ein ordnungsgemĂ€ĂŸ gefĂŒhrtes Betriebstagebuch benötigen, werden keine Lenkungswirkung in Richtung der rechtlich geforderten Vorbehandlung erzielen. Völlig inakzeptabel ist darĂŒber hinaus, das in dem vorgelegten Entwurf eine Möglichkeit der Fremdkontrolle durch die Behörden bei den Abfallverbrennungsanlagen fehlt“, hob Rehbock hervor.

In seiner Stellungnahme macht der bvse deutlich, dass fĂŒr eine effektive Kontrolle mindestens vier unangemeldete Kontrollen auf den BetriebsgelĂ€nden der Abfallverbrennungsanlagen stattfinden mĂŒssten und dass VerstĂ¶ĂŸe gegen Verpflichtungen ebenso wie bei den Abfallerzeugern und Vorbehandlungsanlagen mit Bußgeldern belegt werden sollten.
Keine Vollzugsverlagerung auf Kosten der Unternehmen – Faire Kostentragungsregelung fĂŒr SachverstĂ€ndigengutachten

Ungleichbehandlung im Hinblick auf den Vollzug seien fĂŒr den Verband weder nachvollziehbar noch akzeptabel, erklĂ€rte Rehbock auch im Hinblick auf die im Entwurf vorgesehene ErmĂ€chtigung der Behörden, bei vermeintlich vorliegenden Anhaltspunkten fĂŒr eine fehlerhafte Dokumentation auf Kosten des Abfallerzeugers bzw. -besitzers einen SachverstĂ€ndigen zur PrĂŒfung beauftragen zu können.

„Wir befĂŒrchten, dass durch diese ErmĂ€chtigung die Behörden aus ihrem allseits bekannten Personalmangelproblem heraus dazu verleiten werden, voreilig davon Gebrauch zu machen – auf Kosten der Unternehmen.“

Aus diesem Grund fordert der bvse in den Entwurf eine Kostentragungsregelung aufzunehmen, die besagt, dass dem Abfallerzeuger die Kosten fĂŒr das SachverstĂ€ndigengutachten von der Behörde zu erstatten ist, wenn vom Gutachter keine UnregelmĂ€ĂŸigkeiten in der Dokumentation festgestellt werden.

„Die Aufnahme eines entsprechenden Passus verringert zudem die Gefahr, dass Behörden voreilig zeit- und kostenintensive SachverstĂ€ndigengutachten beim Abfallerzeuger anfordern“, ist bvse-HauptgeschĂ€ftsfĂŒhrer Eric Rehbock ĂŒberzeugt.

Gute Koordination und einheitliche Standards fĂŒr eine effektive Überwachung

Positiv bewertet der Verbandschef, dass zur Überwachung der getrennten Sammlung die Erzeuger gewerblicher AbfĂ€lle kĂŒnftig in einer Liste erfasst werden sollen. „Allerdings fehlt bisher noch eine Regelung zur Koordination der zustĂ€ndigen Behörden und einheitliche Standards, die gewĂ€hrleisten, dass in den Listen auch wirklich alle Gewerbetreibenden aufgefĂŒhrt werden“, machte Rehbock deutlich.

ÜberprĂŒfung der Gewerbebetriebe – Gerade mal 1 Prozent ist zu wenig!

Dringenden Verbesserungsbedarf sieht der Verbandschef auch bei den VorschlĂ€gen zur ÜberprĂŒfung von Betrieben durch die zustĂ€ndigen Behörden. Im Hinblick auf VerstĂ¶ĂŸe gegen die Gewerbeabfallverordnung.

„Die Regelung sieht vor, dass lediglich eine PrĂŒfung von 10 Betrieben je 100.000 Einwohnern fĂŒr die Behörden zwingend sein soll. Damit werden, je nach Region, nicht mal ein Prozent der Betriebe umfasst. Eine solch geringe ÜberprĂŒfungsquote wird auch kĂŒnftig keinen regelwidrig tĂ€tigen Abfallerzeuger dazu motivieren, sein Verhalten zu Ă€ndern. Wenn wir eine StĂ€rkung des Recyclings von gewerblichen Siedlungs- sowie Bau- und AbbruchabfĂ€llen erreichen wollen, sollten die Behörden kĂŒnftig mindestens 1/4 der gemĂ€ĂŸ Liste in ihren ZustĂ€ndigkeitsbereich fallenden Betriebe kontrollieren“, fordert Rehbock.

Vorbehandlungsanlagen nicht in technologische Zwangsjacke stecken!

Bei den im Referentenentwurf vorgesehenen Anforderungen an die Vorbehandlungsanlagen begrĂŒĂŸt der bvse die mittelstandsfreundliche Beibehaltung der Kaskadenlösung, mit einer vollzugsfreundlichen BeschrĂ€nkung der Kaskade auf zwei Anlagen.

Kritik ĂŒbt der Verband an der Erweiterung der Komponentenliste, die einen zusĂ€tzlich verpflichtenden Einbau von Nahinfrarotaggregaten zur Ausbringung von mindestens 85 % von Kunststoff, Holz und Papier vorsieht. Theoretisch könnte von dieser vorgeschriebenen Anlagenkonfiguration mit Zustimmung der zustĂ€ndigen Überwachungsbehörde abgewichen werden, wenn die Recyclingquote von 30 Prozent eingehalten wird.

„Die Erfahrung mit der gĂŒltigen GewerbeaAbfV hat uns gezeigt, dass diese Zielquote auch beim derzeit besten Stand der Technik nicht gelingt. Daher lehnen wir die geplante Festlegung unserer Unternehmen auf diese eine Technologie ab und fordern, die bislang gĂŒltige Regelung, Nahinfrarotaggregate lediglich als Option zuzulassen, beizubehalten. Unsere Unternehmen benötigen Technologieoffenheit, die Innovationen in neue Behandlungstechniken fördert und die Betreiber der Vorbehandlungsanlagen nicht unangemessen einschrĂ€nkt“, erklĂ€rte Rehbock.
Die Gewerbeabfallverordnung sollte die Vorbehandlung zur Förderung der Kreislaufwirtschaft unterstĂŒtzen, dĂŒrfe bei der Trennung der Stoffe marktwirtschaftliches Handeln jedoch nicht verhindern, heißt es in der Stellungnahme.

EinfĂŒhrung von Anzeige- und/oder Genehmigungspflicht fĂŒr alle Abbruch- und Bauvorhaben

Bei den neuen Regelungen zur getrennten Sammlung, Vorbereitung zur Wiederverwendung und dem Recycling von bestimmten Bau- und AbbruchabfĂ€llen sieht der bvse insbesondere bei der Vorgabe, schon ab der Baustelle den endgĂŒltigen Entsorgungsweg in eine konkrete Anlage zu benennen, keinen Informationsgewinn oder Verbesserung im Hinblick auf den Vollzug. „Die vorgeschlagenen Änderungen fĂŒhren nur zu zusĂ€tzlichem unnötigen Zeitaufwand und Kosten fĂŒr alle Beteiligten“, verdeutlichte bvse-HauptgeschĂ€ftsfĂŒhrer Rehbock.

Wichtig fĂŒr den Vollzug und eine ausreichende Überwachung der GewAbfV bezĂŒglich der Bau- und AbbruchabfĂ€lle seien Informationen ĂŒber die Abfallerzeuger und -besitzer. HierfĂŒr sollte eine grundsĂ€tzliche Anzeige- und/oder Genehmigungspflicht fĂŒr alle Abbruch- und Bauvorhaben eingefĂŒhrt werden und weitreichende Freistellungen davon zurĂŒckgenommen werden.

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Copyright: © bvse-Bundesverband SekundĂ€rrohstoffe und Entsorgung e.V. (27.05.2024)
 
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