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Der Bundestag hat sich erneut mit der Neufassung der Gewerbeabfall-Verordnung (DS 18/11294) befasst. Hintergrund sind Änderungen am im Dezember 2016 beschlossenen Ursprungsentwurf (DS 18/10345) durch den Bundesrat. Die Länderkammer hatte unter anderem Änderungen zur Klarstellung einzelner Regelungen angeregt. Die Bundesregierung stimmte diesen zu. Nun hat auch der Bundestag der Verordnung endgültig zugestimmt.
Mit
der Novelle soll die knapp 15 Jahre alte Verordnung an neuere europarechtliche
und nationale Abfall-Regelungen angepasst werden. Ziel ist dabei laut
Begründung insbesondere, die fünfstufige Abfallhierarchie auch im Umgang mit
gewerblichen Siedlungs- sowie bestimmten Bau- und Abbruchabfällen, anzuwenden.
bvse-Hauptgeschäftsführer Eric Rehbock kritisierte erneut, dass die Neufassung
kleinen und mittelständischen Unternehmen das Leben schwerer machen werde. So
kommen auf die Unternehmen beispielsweise zusätzliche Nachweispflichten zu.
Der bvse bemängelte in seiner Stellungnahme auch, dass die Verordnung starre
Mindestanforderungen an die Vorbehandlungstechnik stellt. Zum einen, so der
bvse, kann durch die strikten Vorgaben die notwendige Flexibilität für das
Recycling, für die hochwertige energetische Verwertung und für die Unternehmen
nicht gewährleistet werden. Zum anderen sind nicht alle vorgesehenen Aggregate
für die Vorbehandlung der Abfälle zwingend notwendig.
Insofern begrüßt der bvse zwar, dass in der Begründung klargestellt wird, dass
auf das NE-Aggregat unter bestimmten Umständen verzichtet werden und dass das
Aggregat zur Aussortierung von Kunststoffen durch ein anderes ersetzt werden
kann, jedoch wäre ein höheres Maß an Rechtssicherheit erreicht worden, wenn
dies direkt in der Verordnung geregelt worden wäre.
Enttäuschend ist nach Meinung des bvse auch, dass keine Differenzierung
zwischen einer energetischen und einer hochwertigen energetischen Verwertung im
Rahmen der Gewerbeabfallverordnung vorgenommen wird.
| Copyright: | © bvse-Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e.V. (31.03.2017) | |