„Was lange währt, ist endlich gut: Bisher strittige, essenzielle
Punkte sind nach vielen gemeinsamen Anstrengungen im Sinne unserer
Branche für eine effektive Kreislaufwirtschaft geklärt“, freut sich der
bvse-Geschäftsführer für den Fachverband Mineralik – Recycling und
Verwertung und bedankt sich gleichsam beim Bayerischen Umweltministerium
und Staatsminister Thorsten Glauber für die hervorragende und
konstruktive Zusammenarbeit in den letzten Monaten.
Produktstatus für QUBA-zertifizierte Ersatzbaustoffe in allen Materialklassen„Ein besonderer Grund zur Freude ist die Einführung des Abfallendes
für Ersatzbaustoffe. Voraussetzung dafür ist, dass das Material unter
Einhaltung der Anforderungen der EBV und zusätzlich im Rahmen eines
Qualitätssicherungssystems hergestellt wurde“, erklären bvse- und
Baustoff Recycling Bayern-Geschäftsführer Stefan Schmidmeyer und
QUBA-Geschäftsführer Thomas Fischer.
„Damit werden QUBA-zertifizierte Ersatzbaustoffe in Bayern nun
endlich als Produkte eingestuft – und zwar in allen Materialklassen. Sie
unterfallen nicht mehr dem Abfallrecht. Entsprechend ist auch die
Angabe eines Abfallschlüssels auf dem Lieferschein nicht mehr
notwendig“, stellt Thomas Fischer fest.
Neue Voraussetzung für Einbau von MEB auf kiesigen Deckschichten ohne behördliche Einzelfallentscheidung
Aber auch die Bekanntmachung weiterer bislang mit Unsicherheiten für
die Branche behafteten Vorgaben für den Einbau Mineralischer
Ersatzbaustoffe, wurden für die Handlungsfähigkeit der Branche
vorteilhaft konkretisiert:
Künftig ist der Einbau von Mineralischen Ersatzbaustoffen (MEB) auf
kiesigen Deckschichten gemäß den Vorgaben der EBV (s. Einbautabellen)
auch auf kiesigen Deckschichten ohne Einzelfallentscheidung durch die
Behörden möglich. Voraussetzung dafür ist, dass am Feinbodenanteil die
Hauptbodengruppe (Sand, Lehm, Schluff, Ton) nach KA 5 bestimmt worden
ist. „Gemäß KA 5 erfolgt die Bestimmung der Bodenart des mineralischen
Feinbodens im Gelände durch die Fingerprobe. Das Bodenmaterial wird
dabei zwischen Daumen und Zeigefinger gerieben und geknetet. Körnigkeit,
Bindigkeit und Formbarkeit des Materials können mit ausreichender
Genauigkeit am schwach feuchten Bodenmaterial festgestellt werden",
präzisiert Schmidmeyer hierzu.
Zudem legen die LAGA FAQ bei kiesigen Deckschichten künftig fest,
dass, soweit oberhalb des höchsten zu erwartenden Grundwasserstands
(zeHGW) mehrere geringmächtige Schichten aus Sand, Lehm, Schluff und Ton
in die Kiese eingelagert sind, diese zusammenaddiert werden können.
Darüber hinaus kann die erforderliche Deckschicht mit Zustimmung der
Behörden künstlich hergestellt werden.
Deutliche Erleichterungen beim Eignungsnachweis (EgN)
„Auch beim Eignungsnachweis stellen die nun in Bayern eingeführten
Regelungen deutliche Erleichterungen für die Arbeitsabläufe dar“, zeigt
sich der bayerische Mineralikexperte erleichtert. Denn sofern durch
einen EgN nachgewiesen wurde, dass die jeweils beste Materialklasse (z.
B. RC-1) eingehalten werden kann, ist eine Überprüfung der
"schlechteren" Klassen ab sofort darin eingeschlossen.
„Damit entfallen weitere kosten- und zeitaufwendige EgN für denselben
Ersatzbaustoff, also z. B. für RC-2 und RC-3. Ein neuer EgN ist nur
dann zu erstellen, wenn Ersatzbaustoffe hergestellt werden, die vom
bisherigen EgN noch nicht erfasst sind, oder Änderungen an der
Aufbereitungsanlage und an den Verfahrensabläufen vorgenommen wurden,
die eine Änderung der Qualität, der Zusammensetzung oder Beschaffenheit
der hergestellten Ersatzbaustoffe zur Folge haben könnte“, betont
Schmidmeyer.
Anzahl der Laborproben richtet sich nach Fallkonstellation
Für die Anzahl von Laborproben im Rahmen der Güteüberwachung bzw. bei
der Untersuchung von unaufbereitetem Bodenmaterial und Baggergut sind
künftig zwei Fallkonstellationen zu unterscheiden, erklärt Schmidmeyer.
„Bei der Untersuchung von aufbereiteten Ersatzbaustoffen sind zwei
Laborproben und daraus eine Laboranalyse ausreichend, wenn die
Eingangsmaterialien zur Herstellung von Ersatzbaustoffen durch chemische
Analysen oder Informationen zur Herkunft (z. B. sortenreine Fraktionen
aus dem selektiven Rückbau) deklariert und diese Deklaration vor dem
Herstellungsprozess durch die Annahmekontrolle überprüft wurde. Dagegen
ist für die Untersuchung von nicht aufbereitetem Bodenmaterial und
Baggergut eine abfallrechtliche Deklaration gemäß PN98 ggf. mit
Probenreduktion nach LAGA-Handlungshilfe notwendig. „Im letzteren Fall
sind also grundsätzlich mindestens zwei Laborproben und -analysen
vorgeschrieben.“
Keine Doppeluntersuchung für geprüfte, güteüberwachte und zertifizierte RC-Baustoffe
Für zum 01.08.2023 bereits nach RC-Leitfaden geprüfte, güteüberwachte
und zertifizierte RC-Baustoffe werden keine Nachuntersuchungen nach EBV
notwendig. Es gelten folgende Zuordnungen: RW 1 = RC-1 | RW 2 = RC-3.
Der bvse-Geschäftsführer weist jedoch auf die Besonderheit bei
RC-Baustoffen mit überwiegendem Ziegelanteil hin, bei dem der Parameter
Vanadium nachzuuntersuchen ist.
Keine Güteüberwachung für Bodenmaterial-Aufbereitung und -Wiederverwendung auf derselben Baustelle
Das Sieben mit Sieblöffel oder mobiler Siebanlage sowie die
Behandlung mit Bindemitteln vor Ort stellt aus Sicht des bayerischen
Umweltministeriums (StMUV) keine Aufbereitung im Sinne der EBV dar.
„Sofern die behandelten Bodenmaterialien ausschließlich wieder auf
derselben Baumaßnahme eingesetzt werden, muss ergo keine Güteüberwachung
nach EBV erfolgen“, hebt Stefan Schmidmeyer hervor. Ganz im Gegenteil
zu behandelten Bodenmaterialien, die auf anderen Baumaßnahmen eingesetzt
werden sollen. „Diese unterliegen in jedem Fall der
Güteüberwachungspflicht.“