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Die Altholzrecycler im bvse zeigen sich mit dem vorliegenden Diskussionsentwurf zur Altholzverordnung weitgehend zufrieden. Notwendiges Feinschliffpotenzial besteht ihrer Meinung nach jedoch noch im Bereich von Formulierungen zu Begriffsbestimmungen, Verfahrensanforderungen und Probennahmeregelungen.
âDer Entwurf setzt weiterhin auf die notwendige Getrennthaltung beim
Abfallerzeuger und Àndert auch nichts an der sinnvollen Einteilung in
die Altholzkategorienâ, erklĂ€rt bvse-HauptgeschĂ€ftsfĂŒhrer Eric Rehbock
zum vorliegenden Diskussionsentwurf fĂŒr die Novelle der
Altholzverordnung.
âDes Weiteren erkennen wir im Regelungsrahmen bereits gute
Weiterentwicklungen in Bezug auf notwendige Anpassungen fĂŒr eine
qualitĂ€tsgesicherte Aufbereitung und Verwertung. Auch begrĂŒĂen wir, dass
abgestimmte Vorgaben aus dem Evaluierungsprozess zur Altholzverordnung
bezĂŒglich Probennahme, Probenaufbereitung und Probenanalyse, wie auch
die neue Bewertung der Altholzhackschnitzel zur stofflichen Verwertung
mit den verteilungsunabhÀngigen Lageparametern Median und der oberen
Grenze des 80. Perzentils in den vorliegenden Entwurf eingeflossen
sindâ, so Rehbock weiter.
Letztendlich benötigten die in diesem Bereich tÀtigen Unternehmen die
notwendige Rechtssicherheit, um Investitionen auch absichern zu können.
âWir brauchen einen ordnungspolitischen Rahmen, der technische
Freiheiten gewĂ€hrt, aber QualitĂ€t absichert und darĂŒber ein
einheitliches âLevel-Playing-Fieldâ garantiertâ, machte der Verbandschef
in einer Stellungnahme an das BMU deutlich. Der Entwurf sei ein
richtiger Schritt in diese Richtung.
PrĂ€zisierung wĂŒnscht sich die Branche zum Verfahren der Beprobung fĂŒr
die stoffliche Verwertung von Altholz. Die Umstellung auf ein
Bewertungsintervall von 10 aufeinanderfolgenden Analysen in einem
rollierenden Verfahren wird begrĂŒĂt, allerdings besteht noch Unklarheit
ĂŒber die im Entwurf beschriebene Vorgehensweise. Dem bvse stellt sich
die Frage, was passiert, wenn eine Analyse dazu fĂŒhrt, dass in der Summe
der letzten 10 Untersuchungen ein Grenzwert ĂŒberschritten wird.
Insbesondere zur Konkretisierung der prozessbegleitenden Analytik sieht
der bvse daher noch GesprÀchsbedarf.
Letztendlich mĂŒsse es darum gehen, dass die Analytik die geforderten
QualitĂ€ten fĂŒr die Spanplatte sicher gewĂ€hrleistet, aber die stoffliche
Verwertung durch den Entwurf nicht eingeschrÀnkt wird.
In der Stellungnahme plĂ€dieren die Altholzrecycler im bvse dafĂŒr,
dass praxisferne Anforderungen an die Aufbereitung noch einmal
ĂŒberarbeitet werden. So sollen sichere und bewĂ€hrte AblĂ€ufe, wie
beispielsweise die Lagerung von Altholz vor der Sortierung bis zu 48
Stunden nach der Annahme, beibehalten werden. Die Definition im
aktuellen Entwurf sieht eine âunverzĂŒglicheâ Sortierung nach Annahme
vor. Eine NichterfĂŒllung soll nach dem Entwurf als Ordnungswidrigkeit
eingestuft werden. Dies ist fĂŒr den bvse nicht akzeptabel.
Des Weiteren sei die Pflicht zur ZufĂŒhrung des Altholzes zu einer
Aufbereitungsanlage zwar zu begrĂŒĂen. Allerdings dĂŒrfe diese Pflicht
nicht dazu fĂŒhren, dass Unternehmen, die Althölzer einsammeln, diese auf
ihren BetriebsgelĂ€nden nicht zwischenlagern und fĂŒr einen effizienten
Weitertransport zu gröĂeren Chargen zusammenfassen dĂŒrfen. Eine
Vermischung der Altholzkategorien dĂŒrfe dabei selbstverstĂ€ndlich nicht
erfolgen.
Als einen notwendigen Schritt die Kreislaufwirtschaft zu fördern, sieht der bvse den Vorrang der stofflichen Verwertung von naturbelassenem A I Holz. Mit dem Gleichrang der stofflichen und energetischen Verwertung fĂŒr die Altholzkategorien A II bis A IV trage der Entwurf der Tatsache Rechnung, dass nicht nur die Beschaffenheit der Althölzer stoffliche Verwertungsmöglichkeiten einschrĂ€nke, sondern auch vorhandene KapazitĂ€ten. Auch fĂŒr den bvse stelle die energetische Verwertung von Altholz eine notwendige ErgĂ€nzung zu den stofflichen Möglichkeiten dar, so der bvse-HauptgeschĂ€ftsfĂŒhrer abschlieĂend.
Copyright: | © bvse-Bundesverband SekundĂ€rrohstoffe und Entsorgung e.V. (02.06.2020) | |